Wenn einer versicherten Person in seiner eigenen Wohnung etwas zu Bruch geht, kommt häufig dessen Hausratversicherung für den Schaden auf. Wird dagegen die Mietsache selbst durch fahrlässiges Verhalten beschädigt, also beispielsweise feste Einrichtungen und Installationen in und an der gemieteten Wohnung, kann in bestimmten Fällen die Haftpflichtversicherung eintreten. In anderen muss der Vermieter die Kosten für notwendige Reparaturen übernehmen.

 

Dieser Artikel verrät die Einzelheiten und zeigt auf, welche weiteren Policen neben der Hausrat- und der Haftpflichtversicherung eine Wohnung bestmöglich absichern können.
 

Für Schäden an unbeweglichen Objekten in der Wohnung haftet in der Regel der Mieter. Solche Schäden können oftmals über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert werden.

Grundsätzlich haben Mieter für Schäden, die in oder an ihrer Wohnung aufgrund eigenen Verschuldens auftreten, selbst aufzukommen. Je nachdem, ob es sich um versehentliche oder fahrlässige Beschädigungen handelt und welche konkreten Objekte an oder in der Wohnung betroffen sind, treten ggf. verschiedene Versicherungen ein, sofern der Mieter über sie verfügt. Die private Haftpflichtversicherung kann eine davon sein.

Schäden an unbeweglichen Objekten in der Wohnung, werden als Mietsachschäden bezeichnet. Mietsachschäden liegen beispielsweise dann vor, wenn der Cremetiegel aus der Hand rutscht, ins Waschbecken fällt und dieses dadurch einen Riss bekommt; oder wenn das Sofa in ein anderes Zimmer getragen wird und dabei die Türen des Einbauschranks lädiert. Für die Beseitigung solcher Mietsachschäden hat der Mieter aufzukommen.
 

Zur Absicherung dagegen gibt es zwar manche Haftpflichtversicherungen für Wohnungen, die speziell auf Mietsachschäden zugeschnitten sind. Oft ist der Abschluss einer solchen Police aber gar nicht notwendig, denn in vielen Privathaftpflichtversicherungen sind Mietsachschäden eingeschlossen oder können über Zusatzbausteine günstig mitversichert werden. 

 

Diese Mietsachen sind typischerweise in der privaten Haftpflicht bei Wohnungen versichert

  • Bodenbeläge (Parkett, Fliesen, Teppichböden etc.)
  • Türen
  • Fensterrahmen (ohne Verglasung)
  • Wände
  • Sanitäranlagen wie Toiletten, Waschbecken, Duschen und Badewannen

 

Diese Dinge sind meist nicht über die Haftpflicht in Wohnungen abgedeckt

  • Heizkörper
  • Gasanlagen
  • Warmwasserthermen
  • Markisen
  • Rollläden

 

Viele Versicherungen zahlen nicht nur für die oben genannten Schäden an bzw. in der eigenen Wohnung, sondern auch für Schäden in Nachbarwohnungen, die als Folge eintreten. Das sollten Sie ggf. ebenso in Erfahrung bringen wie die Antwort auf die Frage, ob sich der Schutz gegen Mietsachschäden einer Haftpflichtversicherung neben der Wohnung auch auf eine gemietete Garage oder einen gemieteten Schuppen erstreckt.

Einige Privathaftpflichtversicherungen decken auch Mietsachschäden ab, die sogenannte Allmählichkeitsschäden darstellen. Dazu zählen alle Schäden, die durch Staub, Wasser, Ruß oder hohe bzw. niedrige Temperaturen über längere Zeit hervorgerufen werden. Vor allem Wasserschäden werden häufig erst nach Tagen oder gar Wochen entdeckt, wenn sich Wasserflecken großflächig ausgebreitet haben – ist das Mauerwerk stark in Mitleidenschaft gezogen, können umfangreiche Sanierungsmaßnahmen anstehen und es wird schnell sehr teuer. 

 

Bei der HUK24 schließt die Privathaftpflicht Mietsachschäden ein.   

 

Wenn der Hund des Hauses den Türrahmen zerkratzt, ist dieser Schaden an der Wohnung normalerweise nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Die meisten Versicherer zahlen nämlich nicht für Schäden, die der Halter eines Tiers hätte vermeiden können. Da es kaum möglich ist, einen Hund oder eine Katze rund um die Uhr im Blick zu behalten, kann der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht sinnvoll sein, wenn man seine Mietwohnung bestmöglich absichern möchte. 

Wer seine Möbel und andere bewegliche Gegenstände in der Wohnung gegen Schäden versichern will, kann dafür eine gute Hausratversicherung abschließen.  

 

Diese Schadensursachen sind in der Regel von der Hausratversicherung abgedeckt

  • Einbruchdiebstahl und Raub
  • Leitungswasser
  • Brand, Explosion und Blitzeinschlag
  • Sturm und Hagel

 

Der Leistungsumfang unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer. Es lohnt sich deshalb, die Tarife nicht ausschließlich nach dem Preis zu vergleichen. Die Hausratversicherung der HUK24 ist günstig und schließt unter anderem sogar den Schutz gegen Schäden aufgrund von Online-Kriminalität (etwa durch Phishing) mit ein. 

Wenn beim Renovieren versehentlich die Glaswand der Duschkabine zerspringt oder das Kind beim Fußballspielen das Wohnzimmerfenster zerstört, kommt nicht der Vermieter für diese Schäden auf, sondern es haftet in der Regel der Mieter, wenn er bzw. sein Kind fahrlässig  ein Glasobjekt der Wohnung beschädigt.

 

In den meisten Hausratversicherungen sind Glasschäden nicht im Grundschutz abgedeckt. Insofern kann es bei Wohnungen, in denen viele Glasflächen oder wertvolle Glasgegenstände vorhanden sind, sinnvoll sein, eine zusätzliche Glasbruchversicherung abzuschließen.

 

Für die folgenden gläsernen Gegenstände kommt eine Glasversicherung üblicherweise auf

  • Verglasung an Möbeln
  • Glastüren
  • Glaskeramik-Kochflächen und -Induktionsfelder
  • Spiegel
  • Duschkabinen
  • Fensterscheiben
  • Verglasungen an Terrassen und Balkonen
  • Aquarien und Terrarien

 

Einige Versicherer übernehmen im Rahmen ihrer Glasbruchversicherung auch die Kosten für die Entsorgung einer zerbrochenen Scheibe in einer Mietwohnung. Auch eine Notverglasung wird von ihnen getragen, solange noch keine neue Scheibe eingesetzt werden konnte. Auch beim zusätzlichen Schutz einer Mietwohnung per Glasversicherung lohnt sich also der nähere Vergleich der einzelnen Tarife untereinander.

Vermieter sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit ihrer Mietobjekte zu gewährleisten. Eine Privathaftpflicht reicht für Vermieter mitunter nicht dazu aus, sich gegen eine mögliche Verletzung dieser Pflicht abzusichern. In der Regel ist für die vermieteten Wohnungen eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dann zahlt, wenn in den Wohnräumen jemand einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erleidet, der auf Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen ist.

 

Beispiele für Situationen, in denen ein Vermieter die Verkehrssicherungspflicht für seine Mietwohnung vernachlässigen würde, sind etwa:

  • Das Geländer eines Balkons ist nicht stabil, jemand könnte über die Brüstung fallen.
  • Ein altes Fenster könnte beim Öffnen aus der Verankerung gerissen und dem Mieter auf die Füße fallen.
  • Einzelne Stufen einer Holztreppe sind morsch, sodass jemand zu Fall kommen könnte.

 

Neben einer Haftpflichtversicherung für Mietwohnungen sollten Vermieter außerdem eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Damit lassen sich Schäden am Mietshaus absichern, die zum Beispiel durch Feuer, Sturm oder Hagel entstehen.

 

Je nach Gebäudestandort können Vermieter zudem auch den Abschluss einer Elementarschadenversicherung in Erwägung ziehen. Sie leistet unter anderem bei Schäden, die ein Hochwasser oder ein Lawinenabgang am Gebäude anrichten.

 

 

 

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