Begleitetes Fahren (oder auch „Begleitendes Fahren“) ist zum einen die Voraussetzung dafür, den Führerschein für die Klassen B und BE schon mit 17 statt 18 zu erlangen. Zum anderen bietet der sogenannte BF17-Führerschein jungen Autofahrern die Möglichkeit, bis zum 18. Geburtstag, deutlich mehr Fahrpraxis zu sammeln, als es im Rahmen der regulären Fahrstunden möglich ist.

Erfahren Sie hier, welche Vorteile das Modell sonst noch bietet, welche Voraussetzungen für das Begleitete Fahren gelten und welche Kosten dafür entstehen.

Das Begleitete Fahren ermöglicht jungen Fahrern bereits ab 17 Jahren Fahrpraxis zu erlangen Eine Kfz-Versicherung lässt sich erst mit 18 Jahren abschließen, so dass beim Begleiteten Fahren in der Regel die Eltern Versicherungsnehmer des Fahrzeugs sind

Die vielen Einzelheiten, die beim sicheren Steuern eines Pkw beachtet werden müssen, können für Fahranfänger eine Überforderung darstellen: Es gilt, das Fahrzeug richtig zu bedienen, das Verkehrsgeschehen im Blick zu behalten, eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu vermeiden und gleichzeitig in kürzester Zeit Verkehrssituationen zu bewerten und richtig darauf zu reagieren. 

Hier setzt bereits ein Vorteil des Begleiteten Fahrens ab 17 (kurz: BF17) an: Die Anwesenheit einer erfahrenen Begleitperson vermittelt Fahranfängern ein Gefühl größerer Sicherheit und gibt ihnen die Möglichkeit, in herausfordernden Situationen Fragen zu stellen. Das vermittelt auch Eltern ein besseres Gefühl mit den ersten praktischen Fahrerfahrungen ihres Kindes.


Die in diesem „abgesicherten“ Rahmen erlangte Fahrpraxis unterstützt außerdem nachweislich dabei, Unfälle und Verkehrsverstöße zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden. So zeigte eine erste Auswertung aus dem Modellversuch, mit dem in Niedersachsen im Jahr 2004 erstmalig das Begleitete Fahren getestet wurde, dass die Teilnehmer
 

  • 28,5 % weniger Unfälle verursacht und
  • 22,7 % weniger Verkehrsverstöße begangen hatten.
     

Nach der Einführung des Begleiteten Fahrens in allen übrigen Bundesländern konnten die positiven Ergebnisse zur Verkehrssicherheit bestätigt werden: Noch immer sind BF17-Fahrer 23 % seltener an Verkehrsunfällen beteiligt und begehen 22 % weniger Verkehrsverstöße.


Auch zeitlich kann das Begleitete Fahren vorteilhaft sein: Junge Menschen sind vor allem in der Zeit um den 18. Geburtstag herum mit vielen wichtigen Aufgaben beschäftigt. Dazu gehören zum Beispiel die Abiturvorbereitungen oder die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz. Wer die Fahrprüfungen schon vorher ablegt, braucht sich also während dieser intensiven Zeit nicht noch zusätzlich mit Fahrstunden und den Vorbereitungen für die Fahrprüfung zu beschäftigen.


Das Begleitende Fahren mit 17 hat zu guter Letzt noch einen weiteren Vorteil, an den häufig nicht sofort gedacht wird: Durch das Begleitete Fahren lassen sich nämlich schon sehr früh unfallfreie Fahrzeiten sammeln, die sich später positiv auf die Schadenfreiheitsklasse und somit auf den Beitrag zur Autoversicherung auswirken. 

Wer am Begleiteten Fahren teilnimmt, kann bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis für die Klassen B (Pkw) und BE erhalten – allerdings unter der Auflage, dass ein Pkw bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer „verkehrszulässigen“ Person gefahren werden darf.
 

So kommen Sie zum BF17-Führerschein:
 

Schritt 1: Für das Begleitende Fahren mit einer Begleitperson muss einen Antrag bei der zuständigen Behörde (z. B. beim Bürgeramt, bei der Führerscheinstelle) gestellt werden. Den Antrag können Minderjährige schon im Alter von 16 Jahren und 6 Monaten stellen. Ein Erziehungsberechtigter muss dazu jedoch schriftlich sein Einverständnis erklären. Zu diesem Zeitpunkt ist es auch schon möglich, sich für die Ausbildung in der Fahrschule anzumelden.
 

Schritt 2: Der Fahranfänger nimmt anschließend ganz regulär an der Führerscheinausbildung an einer Fahrschule teil. Die Prüfungen für die Fahrerlaubnis können Teilnehmer am Begleiteten Fahren zu folgenden Zeitpunkten ablegen:

  • theoretische Prüfung: frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag
  • praktische Prüfung: frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag
     

Schritt 3: Im Anschluss an beide Prüfungen, frühestens aber ab dem 17. Geburtstag, beginnt dann das Begleitete Fahren. Auch hierfür gilt eine zweijährige Probezeit. Ausnahme: Wer bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erhalten hat – zum Beispiel für ein Mofa –, braucht die Probezeit nicht von vorn zu beginnen.
 

Schritt 4: Ab dem 18. Geburtstag darf der Fahrer dann ohne Begleitung fahren.

 

Übrigens ist der häufig verwendete Begriff „Führerschein mit 17“ für das Begleitete Fahren irreführend: Wer die theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich absolviert hat, erhält trotz des Begleiteten Fahrens den tatsächlichen Führerschein nämlich erst ab dem 18. Geburtstag bzw. muss diesen bei der zuständigen Stelle abholen. Für die Zeit zwischen dem 17. und dem 18. Geburtstag wird stattdessen eine Prüfbescheinigung für das BF17 ausgestellt.
 

In dieser steht unter anderem, mit welchen Begleitpersonen der Fahrer unterwegs sein darf. Die Prüfbescheinigung muss beim Fahren immer mitgeführt werden und ist nur in Verbindung mit einem Ausweisdokument gültig. Die Bescheinigung ist in der Regel nur bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig und wird bisweilen benötigt, um den Führerschein abzuholen. 
 

Um die Teilnahme am Begleiteten Fahren zu beantragen, müssen Sie in aller Regel bei der zuständigen Behörde persönlich vorsprechen. Folgende Unterlagen müssen Sie zu diesem Termin mitbringen:
 

  • ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass plus Meldebescheinigung)
  • Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
  • ein aktuelles Lichtbild
  • den Nachweis über einen Sehtest, der nicht älter als 2 Jahre sein darf
  • den Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • für jede Begleitperson ein ausgefülltes Formular, das Sie bei der jeweiligen Behörde erhalten, plus Einverständniserklärung
  • Kopien von Führerschein und Ausweisdokument jeder Begleitperson
  • die Adresse der Fahrschule und der Prüfstelle

Die Begleitperson beim Begleiteten Fahren muss weder eine zusätzliche Ausbildung absolvieren noch eine bestimmte persönliche Eignung nachweisen. Sie muss jedoch als „verkehrszulässig“ gelten. Verkehrszulässig ist jemand, der
 

  • mindestens 30 Jahre alt ist,
  • seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B hat und
  • mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen ist.
     

Manche Fahrschulen bieten freiwillige Informationsveranstaltungen für Begleitpersonen an. Diese Veranstaltungen sind empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben. Übrigens ist es problemlos möglich und sogar sinnvoll, mehrere Begleitpersonen in die Prüfbescheinigung eintragen zu lassen: Je mehr Personen als Begleitperson ausgewählt werden, desto mehr Fahrpraxis kann der junge Fahrer sammeln. Auch nachträglich ist es möglich, weitere Begleitpersonen hinzuzufügen.
 

Da Fahranfänger mit 17 vor dem Gesetz noch nicht als unbeschränkt geschäftsfähig gelten, können sie auch keinen eigenen Pkw auf sich selbst zulassen. Dasselbe gilt für den Abschluss einer eigenen Kfz-Versicherung, da auch hierfür die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Voraussetzung ist. Trotzdem darf auch das Begleitete Fahren nur in einem ordnungsgemäß zugelassenen und versicherten Pkw erfolgen. Dafür gibt es zwei Optionen: 
 

  • Für den Fahranfänger steht bereits ein eigener Pkw bereit: Das Fahrzeug ist zunächst auf z. B. ein Elternteil zugelassen. Der Elternteil ist auch der Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung. Ab dem 18. Geburtstag kann die Versicherungspolice vom jungen Autofahrer übernommen werden. Der Vorteil hierbei: Während des Begleitenden Fahrens können bereits unfallfreie Beitragszeiten gesammelt werden, die später die Einstufung in eine vorteilhafte Schadenfreiheitsklasse begünstigen.

  • Der Fahranfänger nutzt für das Begleitete Fahren den Pkw einer anderen Person, z. B. der Eltern: Hier müssen Sie gegenüber dem Versicherungsgeber der bereits bestehenden Kfz-Versicherung lediglich angeben, dass das Fahrzeug für das Begleitete Fahren genutzt wird. Der Vorteil hierbei: Im Vergleich zur ersten Option entstehen für Eltern je nach Versicherungsgeber geringere oder auch keine Zusatzkosten für die Kfz-Versicherung. 
     

Die Versicherungstipps für Fahranfänger der HUK24 zeigen Ihnen, wie Sie noch bei der Kfz-Versicherung für junge Autofahrer sparen können. 
 

 

 

Die Kosten für den „Führerschein mit 17“ sind – wie auch für den regulären Führerscheinerwerb ab 18 Jahren – abhängig von der Anzahl der Fahrstunden. Für den BF17 berechnen die Fahrschulen also keine Sonderkosten. Ein kleiner Kostenpunkt entsteht hingegen durch Verwaltungsgebühren: Für den Antrag auf Begleitetes Fahren wird eine Gebühr erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt, sich aber im mittleren zweistelligen Bereich bewegt. Die Prüfbescheinigung schlägt mit maximal 10 € zu Buche. Auch für die Überprüfung jeder einzelnen Begleitperson inklusive Auszug aus dem Fahreignungsregister fällt eine geringe Gebühr von etwa 10 € an. Insgesamt betragen die zusätzlichen Kosten für das Begleitete Fahren bei nur einer Begleitperson also weniger als 100 €

Mit dem Bestehen der Fahrprüfung ist die Fahrausbildung abgeschlossen und auch Fahrer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind damit eigenständig in der Lage, einen Pkw zu führen. Daher ist die Begleitperson beim Begleitenden Fahren auch nicht als Lehrer oder Ausbilder zu verstehen: Sie soll lediglich nützliche Hinweise erteilen oder für Fragen zur Verfügung stehen. Ebenso wenig darf die Begleitperson in die Handlungen des Fahrers eingreifen. Übrigens: Beim Begleiteten Fahren ist es nicht vorgeschrieben, wo die Begleitperson sitzt. Sie kann also auf dem Beifahrersitz oder auch auf der Rückbank Platz nehmen. 

Beim Begleiteten Fahren muss eine Begleitperson ausnahmslos bei jeder Fahrt anwesend sein. Entsprechend streng sind auch die Konsequenzen, wenn ein BF17-Fahrer ohne Begleitperson in eine Kontrolle gerät:
 

  • Die Fahrerlaubnis wird sofort widerrufen.
  • Es muss ein Bußgeld in Höhe von 70 € entrichtet werden.
  • Der Fahrer erhält einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
  • Da es sich um einen sogenannten „A-Verstoß“ handelt, verlängert sich außerdem die Probezeit.
     

Die Fahrerlaubnis kann der BF17-Fahrer erst dann wieder zurückerlangen, wenn er nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.