Laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gehören Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Verkehr und außerdem zu den häufigsten Unfallursachen.

 

Wer zu schnell fährt, beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und muss daher mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch es ausfällt und wann sogar Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot im Raum stehen, hängt von den genauen Umständen ab. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen haben können. 

Geschwindigkeitsüberschreitungen werden innerorts strenger geahndet als außerorts Je nach Höhe der Überschreitung sind Bußgelder, Punkte in Flensburg und auch Fahrverbot mögliche Strafen Ihre Versicherung kommt in der Regel auch bei Schäden nach Unfällen durch Geschwindigkeitsüberschreitung auf

Der Verstoß einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist in § 3 Absatz 1, 2 und 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dabei wird zwischen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts und außerorts unterschieden.
 

  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts: Innerhalb geschlossener Ortschaften liegt das Tempo oberhalb der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

  • Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts: Es wird außerhalb geschlossener Ortschaften mit mehr als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren (Ausnahme: Autobahn).
     

Auf Autobahnen gilt – sofern Verkehrsschilder oder besondere Verkehrssituationen nicht etwas anderes bedingen – keine Höchstgeschwindigkeit, sondern eine Richtgeschwindigkeit. Diese beträgt 130 km/h und gilt als Empfehlung. Sie darf also auf Autobahnabschnitten ohne Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten werden.
 

Grundsätzlich werden Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts strenger geahndet als solche außerorts, da das Gefahrenpotenzial aufgrund vieler Verkehrsteilnehmer inklusive Fußgänger und Radfahrer höher ist. Dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird, stellen zivile Polizeistreifen, aber auch Geschwindigkeitskontrollen per „Blitzer“ sicher. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann ein Bußgeld nach sich ziehen. 
 

In § 3 der StVO ist festgelegt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“
 

 

In § 3 der StVO ist festgelegt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

Das bedeutet, dass zum Beispiel bei schlechter Sicht aufgrund von Nebel, Regen oder Schneefall langsamer gefahren werden muss. In diesem Fall gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – sowohl inner- als auch außerorts. Die Strafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung fällt unter diesen Bedingungen höher aus als bei einer einfachen Geschwindigkeitsübertretung. 
 


Eine besondere Verkehrssituation liegt auch an Bahnübergängen, auf Kreuzungen oder in der Nähe von Baustellen vor. Entsprechend steigen die Kosten für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesen Szenarien ebenfalls. Das gilt außerdem dann, wenn Kinder, ältere oder hilfebedürftige Menschen aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit gefährdet werden. 
 

Grundsätzlich ist jedwede Geschwindigkeitsüberschreitung untersagt. Theoretisch kann also sogar eine Übertretung von 1 km/h zu einem Bußgeld führen. Allerdings lassen sich Messungenauigkeiten nie ausschließen. Aus diesem Grund gibt es den Toleranzabzug in Bezug auf die übertretene Geschwindigkeit: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird ein bestimmter Betrag abgezogen.
 

Der Toleranzabzug der Geschwindigkeit beträgt:
 

  • 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h

  • 3 % der gemessenen Geschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h

  • analog 5 km/h bzw. 5 %, wenn die Geschwindigkeit mit einem Videonachfahrsystem gemessen wurde, wie es in Streifenwagen eingebaut ist
     

Der Toleranzabzug bleibt immer derselbe, unabhängig davon, ob innerorts, außerorts oder auf der Autobahn zu schnell gefahren wurde. 

Wer zu schnell gefahren ist und von der Polizei dabei erwischt wurde, wird in aller Regel sofort angehalten und zur Rede gestellt.
 

  1. Wenn das Bußgeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung laut Bußgeldkatalog maximal 55 € betragen würde, gilt es als „Verwarngeld“. Der Fahrer hat die Möglichkeit, das Verwarngeld sofort zu akzeptieren, und muss dann mit keinen weiteren Konsequenzen rechnen. Ist er nicht einverstanden, ist die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens wahrscheinlich.

  2. Fällt das Bußgeld höher aus als 55 € – zum Beispiel weil sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn oder zumindest außerorts ereignet –, wird unmittelbar ein Bußgeldverfahren eröffnet. Der Fahrer erhält einen Bußgeldbescheid per Post, wobei neben dem eigentlichen Bußgeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung auch Kosten für Gebühren und Auslagen anfallen.
     

Es kann sich lohnen, einen Bußgeldbescheid gründlich zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen, denn häufig sind die Bescheide fehlerhaft. So ist der Anspruch auf die Zahlung beispielsweise verjährt, wenn drei Monate nach der Geschwindigkeitsübertretung noch kein Bußgeldbescheid eingetroffen ist. Ist ein Bußgeldbescheid zugegangen, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Sie setzt unter bestimmten Bedingungen allerdings aus, zum Beispiel wenn dem Fahrer ein Anhörungsbogen zugeht. 
 

Wer zu schnell gefahren ist, muss zum einen mit einem Bußgeld rechnen. Zum anderen können schwere Verstöße außerdem „Punkte in Flensburg“ nach sich ziehen, also Einträge in das Verkehrszentralregister. Die folgende Tabelle bietet Ihnen einen Überblick über die Kosten und Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie über mögliche Fahrverbote.
 

 


 

Geschwindigkeits-überschreitung (km/h)

Bußgeld bei Übertretung innerorts (nach Anpassung geplant)

Bußgeld bei Übertretung außerorts (nach Anpassung geplant)

Punkte/Fahr-verbot bei Übertretung innerorts

Punkte/Fahr-verbot bei Übertretung außerorts

bis 10 km/h

15 € (30 €)

10 € (20 €)

 

 

11–15 km/h

25 € (50 €)

20 € (40 €)

 

 

16–20 km/h

35 € (70 €)

30 € (60 €)

 

 

21–25 km/h

80 € (115 €)

70 € (100 €)

1 Punkt

1 Punkt

26–30 km/h

100 € (180 €)

80 € (150 €)

1 Punkt / 1 Monat*

1 Punkt / 1 Monat*

31–40 km/h

160 € (260 €)

120 € (200 €)

2 Punkte / 1 Monat

1 Punkt / 1 Monat*

41–50 km/h

200 € (400 €)

160 € (320 €)

2 Punkte / 1 Monat

2 Punkte / 1 Monat

51–60 km/h

280 € (560 €)

240 € (480 €)

2 Punkte / 2 Monate

2 Punkte / 1 Monat

61–70 km/h

480 € (700 €)

440 € (600 €)

2 Punkte / 3 Monate

2 Punkte / 2 Monate

über 70 km/h

680 € (800 €)

600 € (700 €)

2 Punkte / 3 Monate

2 Punkte / 3 Monate


* Ein Fahrverbot wird meist dann verhängt, wenn bereits eine Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h im selben Jahr vorliegt. 

 

Bei besonderen Verkehrssituationen wie schlechter Sicht, möglicher Gefährdung von Kindern, Älteren oder Hilfsbedürftigen etc. erhöhen sich die Kosten für eine Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt:
 

  • Wer in einem verkehrsberuhigten Bereich die Schrittgeschwindigkeit nicht einhält, sondern bis zu 10 km/h zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld von 20 € rechnen.

  • Wer seine Geschwindigkeit an die Verkehrssituation (z. B. am Bahnübergang, bei schlechter Sicht o. ä.) nicht anpasst, riskiert ein Bußgeld von 100 € und einen Punkt in Flensburg. Kommt es dadurch zu einer Gefährdung (bzw. Gefährdung mit Sachbeschädigung), steigt das Bußgeld außerdem auf 120 € (bzw. 145 €).

  • Wer Kinder, Ältere oder hilfebedürftige Menschen durch erhöhtes Tempo gefährdet – etwa bei mehr als 10 km/h Überschreitung in einem verkehrsberuhigten Bereich –, muss mit einem Bußgeld von 80 € und einem Punkt in Flensburg rechnen.

In der Regel erstattet die Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten des Unfallgegners auch dann, wenn eine Geschwindigkeitsübertretung des Versicherten vorlag. Der Versicherer hat jedoch das Recht, die Leistungen zu kürzen, sofern eine grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Eine grobe Fahrlässigkeit kann auch unterstellt werden, wenn die Promillegrenze überschritten wird.