Die Familienhaftpflicht gilt grundsätzlich für Kinder, die minderjährig und nicht verheiratet sind. Allerdings können auch Kinder über 18 in der Familienhaftpflicht versichert bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen gilt die private Haftpflichtversicherung sogar für Kinder, die bereits eine eigene Wohnung bewohnen.
Dabei gilt: Erwachsene Kinder profitieren von der Haftpflichtversicherung der Familie bis zum Ende ihrer ersten beruflichen Ausbildung. Die Ausbildung kann dabei sowohl eine Lehre als auch ein Studium sein. Auch wenn direkt auf die Lehre ein Studium folgt, das auf der Lehre aufbaut, bleibt das Kind in der Haftpflichtversicherung mitversichert. Gleiches gilt, wenn das Kind zuerst einen Bachelor- und dann einen Masterstudiengang absolviert, sofern Letzterer auf Ersteren direkt folgt.
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bleibt für das Kind ebenfalls bestehen, wenn:
- es vor der Lehre oder dem Studium einen Bundesfreiwilligendienst oder einen sozialen freiwilligen Dienst von bis zu einem Jahr absolviert
- zwischen Bachelor- und Masterstudiengang eine Wartezeit von nicht mehr als einem Jahr liegt
- das Kind während seiner Ausbildung oder der Wartezeit nur geringfügig erwerbstätig ist
- das Kind ein „Work & Travel“- oder ein Au-pair-Angebot von bis zu einem Jahr in Anspruch nimmt
Die Haftpflichtversicherung für ein volljähriges Kind erlischt, wenn:
- das Kind berufstätig wird
- es heiratet
- es in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) eintritt
- nach der ersten Berufsausbildung eine zweite Ausbildung ohne Zusammenhang zur ersten folgt
Einige Anbieter schließen es auch bei fortlaufender Ausbildungszeit explizit aus, dass die Familienhaftpflicht sich auf Kinder über 25 Jahre beziehen kann.