Mit einer Familienhaftpflichtversicherung schützen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihre Familie vor Schadensersatzforderungen Dritter. Ob nun Ihnen selbst ein Missgeschick passiert ist, Ihr Partner versehentlich etwas beschädigt oder Ihr Kind einen Schaden verursacht hat: Die Haftpflichtversicherung für die Familie ersetzt also ggf. mehrere Einzelverträge und ist für Familien in aller Regel die günstigste Variante.

Der Schutz einer Familienhaftpflichtversicherung gilt nicht nur für Partner und Kinder, sondern auch für bestimmte weitere Personen, die mit im Haushalt leben. Außerdem sind Ihre Kinder in der privaten Haftpflicht für Familien unter bestimmten Umständen auch dann versichert, wenn sie nicht mehr in demselben Haushalt leben wie Sie. 

Eine Haftpflichtversicherung kann für Einzelpersonen, aber auch für Familien abgeschlossen werden Die Familienversicherung ist günstiger als mehrere einzelne Versicherungsverträge Versichert sind unter anderem alle Familienmitglieder, die in Ihrem Haushalt leben

Die Haftpflichtversicherung für Familien gilt grundsätzlich für den Versicherungsnehmer selbst, dessen Ehepartner sowie leibliche und nichtleibliche Kinder – also auch für Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder. Kinder sind über die Haftpflichtpolice der Familie grundsätzlich mitversichert, solange sie minderjährig sind. Unter bestimmten Umständen können sie auch danach noch über lange Zeit Versicherungsschutz für die Familie genießen. Weiter unten erfahren Sie, wie lange die Haftpflichtversicherung Kinder miteinschließt. 
 

Auch die folgenden Personen sind über eine Haftpflichtversicherung für Familien geschützt:

  • Ihre Enkelkinder, sofern auch deren Eltern – also Ihre Kinder – in Ihrer privaten Haftpflicht für die Familie mitversichert sind
  • Ihre Eltern und Großeltern bzw. Eltern und Großeltern Ihres Ehepartners in häuslicher Gemeinschaft
  • pflegebedürftige Angehörige, die mit Ihnen im Haushalt leben 
  • Kinder mit geistiger Behinderung, solange sie unverheiratet sind und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Au-pairs und Austauschschüler, die in Ihrem Haushalt leben (für bis zu 12 Monate)
  • Übernachtungsgäste unter 18 Jahren, sofern sie nicht bereits anderweitig versichert sind
  • Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind
  • Personen, die im Notfall Ihnen oder einem anderen Familienangehörigen freiwillig Hilfe leisten

 

Die private Haftpflichtversicherung sichert die versicherten Personen – ob Singles, Partner oder sogar  Familien – gegen Schadensersatzansprüche von Dritten ab. Wenn ein Schaden ausschließlich zwischen Partnern und/oder Kindern entsteht, bei einer Haftpflicht innerhalb der Familie also, kommt dafür die Haftpflichtversicherung nicht auf.

Anders sieht es aus, wenn der Schaden einen Dritten betrifft. Haben beispielsweise die Kinder versehentlich eine Überschwemmung im Badezimmer verursacht, sodass ein darunter wohnender Mieter bzw. der Vermieter einen Schaden hat, kann die Haftpflichtversicherung im Rahmen der Familienversicherung eintreten. 
 

Wer einen Partner und Kinder hat, kann mit einer Haftpflichtversicherung für Familien Kosten sparen: Mit einem Vertrag sichern Sie so Ihre gesamte Familie ab, statt ggf. Kosten für mehrere Einzelverträge zu haben. Wie sich die Kosten für die Familienhaftpflicht genau zusammensetzen, hängt vom Anbieter ab. Die Haftpflichtversicherung der HUK24 wurde im April 2021 von der Rating-Agentur ServiceValue als „Sehr gut“ ausgezeichnet und bietet Familien eine günstige Haftpflichtversicherung, etwa bei den folgenden Konstellationen:
 

  • Singles mit Kindern
  • Paare ohne Kinder
  • Familien mit Kindern
     

Bisweilen wird unterschätzt, wie hoch Kosten für Schadensersatzansprüche ausfallen können. Für einen entstandenen Schaden muss der Verursacher in voller Höhe aufkommen – und zwar sowohl mit seinem derzeitigen als auch mit seinem zukünftigen Vermögen.

Insbesondere dann, wenn Personen zu Schaden kommen, können sich die Kosten schnell auf mehrere Millionen Euro belaufen – beispielsweise für Schmerzensgeld, medizinische Behandlungen oder sogar lebenslange Rente, falls die geschädigte Person berufsunfähig geworden ist. Aber auch Gebäudeschäden können teuer werden: Hat zum Beispiel das Kind in der Schule gezündelt und dabei einen Brand verursacht, können auch hier Schäden in Millionenhöhe entstehen.

Das Verbraucherportal Finanztip empfiehlt aus diesem Grund eine Deckungssumme für die Privathaftpflicht von 100 Millionen Euro, wenn die ganze Familie versichert wird. 
 

Eine separate Haftpflicht für ein Baby abzuschließen, ist nicht notwendig. Ohnehin gelten Babys in Deutschland als deliktunfähig. Das bedeutet, dass sie nicht für die Schäden haftbar gemacht werden können, die sie verursachen. Haben die Eltern jedoch ihre Aufsichtspflicht verletzt – die bei einem Baby recht umfassend ist –, können sie stattdessen zur Verantwortung gezogen werden.

Damit Sie von Ihrer Haftpflichtversicherung auch bei einem durch Ihr Baby oder Kleinkind verursachten Schäden bestmöglich geschützt sind, achten Sie darauf, dass im Vertrag explizit „Schäden durch deliktunfähige Kinder“ aufgeführt wird. 

Eine Haftpflichtversicherung, die auch Kinder schützt, ist besonders sinnvoll. Schließlich können Kinder oftmals die Konsequenzen ihres Handelns nicht überblicken. Eine Haftpflichtversicherung für ein Kind kann nicht separat abgeschlossen werden. Vielmehr ist das Kind über die Eltern in der Haftpflichtversicherung für Familien mitzuversichern.

Hinweis: Auch wenn bisher nur eine Single-Haftpflichtversicherung vorhanden ist, ist das Kind zunächst in der Haftpflichtversicherung automatisch mitversichert. Dies gilt allerdings nur bis zur nächsten Hauptfälligkeit – spätestens dann sollte auf eine Familienhaftpflichtversicherung umgestellt werden. 

Die Familienhaftpflicht gilt grundsätzlich für Kinder, die minderjährig und nicht verheiratet sind. Allerdings können auch Kinder über 18 in der Familienhaftpflicht versichert bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen gilt die private Haftpflichtversicherung sogar für Kinder, die bereits eine eigene Wohnung bewohnen.

In der Familien-Versicherung mitversichert sind:

  • volljährige Kinder (ohne Altersgrenze), solange sie mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Vorausgesetzt, die Kinder sind unverheiratet und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
  • unverheiratete volljährige Kinder – ohne häusliche Gemeinschaft – unter folgenden Voraussetzungen:
    • solange sie sich in der Schul- oder beruflichen Ausbildung befinden. Zur beruflichen Ausbildung gehören z. B. Lehre, Studium, Referendarzeit, Bachelor- und Masterstudiengang.
    • im Anschluss an die Schul- oder berufliche Ausbildung bleiben sie für ein Jahr mitversichert, höchstens bis zum 30. Geburtstag.
    • vor, während oder unmittelbar nach der beruflichen Ausbildung bleiben sie mitversichert, wenn
      • sie den freiwilligen Wehrdienst oder befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) leisten
      • sie an einem Work & Travel-Programm teilnehmen oder als Au-pair ins Ausland gehen - jeweils max. zwei Jahren.
    • Der Versicherungsschutz gilt auch während:
      • einer zweiten Ausbildung,
      • einer Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
      • einer Auszeit von bis zu zwei Jahren nach der Schulausbildung. 

Die Haftpflichtversicherung für ein volljähriges Kind erlischt, wenn:

  • das Kind berufstätig wird
  • es heiratet

Einige Anbieter schließen es auch bei fortlaufender Ausbildungszeit explizit aus, dass die Familienhaftpflicht sich auf Kinder über 25 Jahre beziehen kann.
 

­„Eltern haften für ihre Kinder“ – derart lautende Schilder sind beispielsweise auf vielen Baustellen anzutreffen. Die Aussage ist jedoch nur bedingt korrekt: Kinder unter 7 Jahren gelten nämlich in Deutschland als deliktunfähig. Das bedeutet, dass sie für Schäden, die sie anrichten, nicht haftbar gemacht werden können – und folglich auch nicht ihre Eltern in Stellvertretung für sie. Im Straßenverkehr gilt das sogar für Kinder unter 10 Jahren.

Alter des Kindes

Haftet das Kind?

unter 7

nein

unter 10

eingeschränkt: nicht im Straßenverkehr

10 und älter

ja

Deliktunfähige Kinder selbst haften nicht für die Schäden, die sie verursachen, und auch Eltern können nicht stellvertretend für ihre deliktunfähigen Kinder in Haftung genommen werden.

Allerdings kann es Umstände geben, in denen Eltern trotzdem zur Verantwortung gezogen werden, nämlich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wann das der Fall ist, ist im Einzelfall zu klären. Eltern müssen laut Gesetz bei der Erziehung „die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln“ berücksichtigen (§ 1626 BGB, Abs. 2).

 

Im Allgemeinen können folgende Faustregeln zur elterlichen Aufsichtspflicht gelten:

  • Kinder bis zu 4 Jahren müssen so beaufsichtigt werden, dass die Eltern jederzeit eingreifen können.
  • Bei Kindern bis zu 7 Jahren muss alle 15 bis 30 Minuten kontrolliert werden, ob alles in Ordnung ist.
  • Kinder ab 7 Jahren können auch für längere Zeiträume unbeaufsichtigt bleiben. Die Eltern sollten aber jederzeit sagen können, wo sich ihr Kind gerade ungefähr aufhält.

Auch der Charakter eines Kindes kann bei der Beurteilung einer Aufsichtspflichtverletzung vom Gericht berücksichtigt werden. Ein ruhiges Kind, das sich üblicherweise an alle Regeln hält, wird länger unbeaufsichtigt bleiben können als eines, das häufiger durch Regelverstöße auffällt – ohne dass den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen wäre.

 

 



Wenn Kinder einen Schaden verursachen, für den sie haften müssen, schützt die Haftpflichtversicherung der Familie auch die Kinder und reguliert den Schaden. Können die Kinder selbst nicht haften, stellt sich die Frage, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Da es mühsam und schwierig sein kann, diesen Vorwurf abzuwehren, empfiehlt sich dringend eine Haftpflichtversicherung, die Kinder und Eltern auch dann schützt, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung unterstellt wird. 

 

Unser Tipp: In den Tarifen Classic und Classic Plus der Familienhaftpflichtversicherung übernimmt die HUK24 die Kosten für Schäden, die durch deliktunfähige Kinder entstanden sind – unabhängig von einer eventuellen Aufsichtspflichtverletzung. 
 

 

 

 

 

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