Wasserschäden an der Einrichtung zahlt die Hausratversicherung Für Wasserschäden am Gebäude ist die Wohngebäudeversicherung zuständig Für Schutz bei Überschwemmung ist der Zusatzbaustein für Elementarschäden nötig

Alle 30 Sekunden platzt in Deutschland an irgendeinem Ort ein Wasserrohr und verursacht Schäden. Auch Defekte an Waschmaschinen und Geschirrspülern sind eine häufige Ursache von Wasserschäden. Oft trifft die davon Betroffenen keinerlei Verantwortung – trotzdem kann ein Wasserschaden ohne Versicherung hohe Kosten nach sich ziehen. Beträge von mehreren 10.000 € sind keine Seltenheit. 

 

Es ist daher empfehlenswert, auf einen entsprechenden Versicherungsschutz zu achten. Zur Regulierung eines Wasserschadens kommen die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung in Betracht. Unter Umständen zahlt auch die Haftpflichtversicherung. Dieser Artikel zeigt, welche Versicherung wann zuständig ist und was es zu beachten gilt. 
 

In der Regel sind Leitungswasserschäden in der Hausratversicherung mitversichert, wenn ein sogenannter „bestimmungswidriger Austritt“ vorliegt, wenn also Leitungswasser auf eine Weise austritt, die nicht vorgesehen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn
 

  • an Rohren für Trink- oder Abwasser ein Schaden auftritt
  • angeschlossene Schläuche an Geschirrspüler, Waschmaschine etc. defekt sind
  • Wasser aus Heizungsanlagen, aber auch aus Solar- oder Wärmepumpenheizungen austritt
  • eine Sprinkleranlage einen Wasserschaden auslöst
     

Steht der Schaden nicht in Zusammenhang mit derartigen Installationen, kommt die Versicherung für den Wasserschaden meist nicht auf. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kinder im Wohnzimmer „Planschbecken“ gespielt haben oder das Reinigungswasser Schäden an empfindlichen Möbeln verursacht hat.

Bei einem Wasserschaden deckt die Hausratversicherung Schäden am Hausrat ab, beispielsweise an Möbeln, Teppichen, Elektronikgeräten und/oder Wertgegenständen. Für Schäden am Gebäude selbst ist hingegen die Wohngebäudeversicherung zuständig.
 

Auch in der Gebäudeversicherung können Sie eine Abdeckung von Leitungswasserschäden vertraglich vereinbaren. Die Wohngebäudeversicherung zahlt bei einem Wasserschaden, der am Gebäude selbst oder an dessen fest installierten Zubehörteilen auftritt – also beispielsweise dann, wenn eine Wand durchnässt ist und erneuert werden muss. 

Wasserschäden, die durch Unwetter oder Naturkatastrophen verursacht werden, sind nicht automatisch versichert. Sie lassen sich jedoch über eine Elementarschadenversicherung absichern. Eine solche bietet die HUK24 in Kombination mit einer Hausratversicherung oder einer Wohngebäudeversicherung jeweils als Zusatzbaustein an - geben Sie einfach im Angebotsrechner an, dass Sie Absicherung gegen "Weitere Naturgefahren" wünschen.
 

Entsteht aufgrund aufsteigenden Grundwassers ein Wasserschaden, ist die Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn ein Wasserschaden durch einen Rückstau in der Kanalisation hervorgerufen wird.

Häufig fallen bei einem Wasserschaden nicht nur Kosten für den beschädigten Hausrat bzw. Schäden am Gebäude an, sondern auch Kosten im Rahmen der Schadenminderung oder Kosten aufgrund von Folgeschäden. Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Entschädigung welche Versicherung bei einem Wasserschaden in der Regel leistet: 
 

Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden?
 

  • Kosten für Schäden am Gebäude und an fest installierten Zubehörteilen
  • Kosten für die Trocknung des Bodens und der Wände inklusive Stromkosten für Bautrockner
  • ggf. anfallende Kosten für den Einsatz von Fachbetrieben zum Abpumpen des ausgelaufenen Wassers
  • sämtliche Kosten, die bei der Schadenminderung entstehen (z. B. für die Eigenleistungen zur Aufnahme des ausgetretenen Wassers)
  • Kosten, die durch einen Mietausfall entstehen (bei vermieteten Gebäuden)
     

Was zahlt die Hausratversicherung bei einem Wasserschaden?
 

  • Kosten für Schäden, die durch Wasser am eigenen Hausrat entstehen
  • anfallende Hotelkosten, falls die Wohnung aufgrund des Wasserschadens unbewohnbar wird
  • weitere Kosten, die im Rahmen der Schadenminderung entstehen können 
     

Was zahlt die Haftpflichtversicherung bei einem Wasserschaden?
 

  • Ihre Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die einer dritten Person nachweislich durch Ihr Handeln entstanden sind.
  • Die Haftpflicht einer dritten Person erstattet Ihnen angefallene Kosten, sofern diese durch das Handeln der dritten Person entstanden sind.

Ohne passende Versicherung kann ein Wasserschaden teuer werden. Insbesondere wenn neben dem Hausrat auch das eigene Gebäude betroffen ist, entstehen schnell Kosten von mehreren 10.000 € für die Behebung des Schadens.
 

Im Rahmen der Schadenminderung müssen Sie möglicherweise den Notdienst eines Unternehmens in Anspruch nehmen, um den Wasserfluss zu stoppen und weitere Schäden zu verhindern. Zu solchen Maßnahmen sind Sie übrigens im Rahmen Ihres Versicherungsvertrags verpflichtet – bei einem Wasserschaden kann die Versicherung jedoch für die Kosten aufkommen.
 

Auch Folgeschäden können aufgrund eines Wasserschadens auftreten, z. B. wenn wegen des Wassers ein Kurzschluss auftritt und elektrische Geräte beschädigt werden.
 

Dazu kommen unter Umständen langwierige Renovierungsarbeiten, während denen die Wohnung womöglich unbewohnbar ist. Wenn die Wohnung wegen eines Wasserschadens nicht mehr bewohnbar ist, übernimmt der Hausratversicherer oft die Kosten für eine Ersatzwohnung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen.
 

Eine gute Ergänzung des Versicherungsschutzes ist die Elementarschadenversicherung, mit der Sie auch eine Erstattung erhalten können, wenn Ihr Gebäude oder Ihr Hausrat aufgrund von Naturgewalten beschädigt worden ist. Die Versicherung leistet dann bei Wasserschaden aufgrund von Rückstau im Rohrsystem, bei Überschwemmungen, aber auch in vielen anderen Fällen unabhängig von einem Wasserschaden, etwa bei Erdrutsch oder Schneedruck.
 

Auch wenn diese Fälle auf den ersten Blick unwahrscheinlich wirken: Auch in Deutschland ist es in den letzten Jahrzehnten immer wieder zu Hochwasserereignissen gekommen. Die Schäden, die beispielsweise aufgrund eines vollgelaufenen Kellers entstehen, werden nur im Rahmen einer Elementarschadenversicherung übernommen. Mit umfassendem Versicherungsschutz stellen Sie sicher, dass Sie im Ernstfall eine angemessene Entschädigung erhalten. 
 

Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Wasserschaden, bieten Gebäudeversicherung und Hausratversicherung ebenfalls Schutz. Häufig kommt jedoch die Frage auf, welche Versicherung für den Wasserschaden zuständig ist.
 

Grundsätzlich gilt: Die Hausratversicherung des Mieters zahlt für  beschädigte oder zerstörte Hausratsgegenstände, die Gebäudeversicherung des Vermieters übernimmt hingegen schadenbedingte Reparaturen an der Gebäudesubstanz.
 

Das gilt übrigens auch dann, wenn es zu Wasserschäden kommt, deren Ursache nicht direkt in der eigenen Wohnung liegt: Wenn es in der Wohnung über Ihnen zu einem Rohrbruch kommt und das Wasser in Ihre Mietwohnung läuft, zahlt in der Regel Ihre Hausratversicherung den Schaden an Ihrem Hausrat.
 

Kommt es zu einem Wasserschaden in einer Mietwohnung und es ist keine Hausratversicherung vorhanden, so muss der Mieter für die Kosten selbst aufkommen. Der Vermieter muss den Schaden nur dann ersetzen, wenn er ihn zu verantworten hat. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Schaden an einem Rohr bereits bekannt war, der Vermieter ihn aber schuldhaft nicht beseitigt hat und es deshalb zum Wasserrohrbruch gekommen ist.
 

Wenn Sie einem Mitmieter im Mietshaus eine Schuld an dem Wasserschaden nachweisen können – z. B. dass er die Badewanne hat überlaufen lassen –, dürfen Sie theoretisch auch von ihm einen Ersatz des Schadens fordern. Verfügt der Mitmieter über eine Haftpflichtversicherung, ist der Wasserschaden darüber abgesichert. In diesem Fall erhalten Sie aber nur eine Zeitwertentschädigung und keine Neuwertentschädigung wie bei der Hausratversicherung.

Haben Sie einen Wasserschaden bemerkt? Folgende Hinweise helfen Ihnen, den Schaden möglichst gering zu halten und Ihren Versicherungsschutz zu wahren: 
 

1. Das Wasser stoppen: Schalten Sie als Erstes die Wasserzufuhr am Hauptwasserhahn ab. Je nach Ort des Schadens kann es zudem sinnvoll sein, den Strom abzustellen – entweder nur im betroffenen Bereich oder über die Hauptsicherung – damit es nicht zusätzlich zu Kurzschlüssen kommt und weitere elektrische Geräte beschädigt werden.

2. Wasser entfernen: Kleinere Mengen können aufgewischt werden, bei größeren Mengen ist in der Regel technische Hilfe notwendig. Sanitärbetriebe sind meist auch mit Pumpen ausgestattet. 

3. Hausrat sichern und Schaden dokumentieren: Hausrat, der noch nicht beschädigt wurde, sollte schnellstens aus der Gefahrenzone entfernt werden. Machen Sie Fotos vom Schadensbild und von den ersten Aufräumarbeiten. Die Dokumentation vereinfacht die Kommunikation mit dem Versicherer meist deutlich. Die beschädigten Gegenstände heben Sie bitte auf. 

4. Schaden melden: Zeigen Sie den Wasserschaden bei der Versicherung an, und zwar so bald wie möglich. Das HUK24 Service-Team erklärt Ihnen beispielsweise genau, was als Nächstes zu tun ist. 
 

Für Schäden am eigenen Hausrat kommt die Hausratversicherung auf.

Schäden am Gebäude sind über die Wohngebäudeversicherung abgesichert. 

Hat beispielsweise ein Nachbar einen Wasserschaden an Ihrem Hausrat verursacht, so können Sie von ihm die Erstattung der Kosten fordern. Verfügt der Nachbar über eine Haftpflichtversicherung, so kann diese für den Schaden aufkommen. 

Wenn der private Hausrat durch einen Wasserschaden beschädigt wird und keine Hausratversicherung vorhanden ist, muss die betroffene Person für die Kosten selbst aufkommen.

 

 

 

 

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