Mit der Herstellergarantie versichern die Autohersteller, dass alle Teile eines Fahrzeugs mindestens zwei Jahre halten. Kommt es dennoch zu Schäden, werden die Teile auf Kosten des Herstellers ausgetauscht. Allerdings sind Verschleißschäden von dieser Regeulng ausgenommen. Und: Die Länge der Garantie kann je nach Autohersteller unterschiedlich sein. Während viele deutsche Hersteller meist zwei Jahre anbieten, können es bei bestimmten Autoherstellern auch fünf oder sogar sieben Jahre sein.

Bei der Händlergewährleistung handelt es sich um eine für Händler verpflichtende Sachmängelhaftung. Diese bezieht sich auf Mängel, die bereits bei der Auslieferung vorlagen. Auch hier sind Verschleißschäden ausgeschlossen. Relevant ist diese Gewährleistung vor allem während der ersten sechs Monate nach dem Verkauf. Denn in diesem Zeitraum liegt die Beweislast beim Verkäufer. Das heißt: Bei einer Beanstandung muss nicht der Käufer nachweisen, dass der Schaden schon bei Auslieferung bestand, sondern der Händler muss nachweisen, dass dieser Schaden bei Auslieferung noch nicht bestand. Kann der Händler diesen Nachweis nicht erbringen, liegen die Kosten für die Mängelbehebung bei ihm.

Wenn das erste halbe Jahr vorbei ist, liegt die Beweislast allerdings wieder beim Käufer, so dass die Erfolgsaussichten einer Beanstandung deutlich niedriger sind. 

Die Gebrauchtwagengarantie unterscheidet sich von der Händlergewährleistung bzw. Sachmängelhaftung und ist eine frewillige (meist kostenpflichtige) Leistung von Autohändlern. In der Regel beinhaltet die Gebrauchtwagengarantie ähnliche Leistungen wie eine Herstellergarantie. Allerdings gibt es keine gesetzlichen Vorgaben dafür. Das bedeutet, dass jeder Händler eigene Bedingungen und Leistungen für eine Gebrauchtwagengarantie festlegt. Bevor Sie sich für oder gegen eine solche Garantie entscheiden, sollten Sie sich also die entsprechenden Vereinbarung sehr gründlich durchlesen - vor allem hinsichtlich möglicher Ausschlüsse. 

Private Verkäufer eines Gebrauchtwagens können – anders als Händler – die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen. Empfehlenswert ist bei einem solchen Privatverkauf, einen vorgefertigten Modellvertrag zu verwenden. Denn dieser enthält verbindliche Aussagen über den Zustand des Wagens. Stellen sich diese als unwahr heraus, bleibt nicht zwingend der Käufer auf Reparaturkosten sitzen.

Nach Beendigung aller Gewährleistungs- und Garantiefristen müssen Sie Reparaturkosten meist selbst bewältigen. Die Sachmängelhaftung gilt allerdings auch für Werkstätten – wenngleich in anderer zeitlicher Ausprägung. Denn auf eine Reparatur stehen Ihnen zwölf Monate Gewährleistung zu. In dieser Zeit muss eine Werkstatt einen mit der Reparatur verbundenen Mangel unter Übernahme aller Kosten im eigenen Betrieb beheben. Auch in diesem Fall sind Verschleißschäden jedoch kein Bestandteil der Sachmängelhaftung.