Häufig tauchen Fragen zum Aspekt der Steuern erst auf, wenn eine Risikolebensversicherung (RLV) bereits abgeschlossen ist. Dank sorgfältiger Planung lassen sich aber schon von vornherein Steuern sparen: Zum einen sind die Beiträge zur Risikolebensversicherung mitunter steuerlich absetzbar; zum anderen können Sie verhindern, dass bei der Auszahlung einer Risikolebensversicherung Steuern anfallen, wenn Sie vorab die Freibeträge im Blick behalten. Dieser Artikel veranschaulicht die Möglichkeiten. 

Grundsätzlich sind die Beiträge zur Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar, und zwar als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ (siehe Einkommensteuergesetz § 10 Abs. 1 Nr. 3a). Sie können also das Einkommen, das im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert wird, um die Beiträge zur Versicherung mindern. Dazu müssen Sie einen Nachweis über die gezahlten Beiträge erbringen, am besten mithilfe der Beitragsbescheinigung, die Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres von Ihrer Versicherung erhalten. 

Zu beachten ist eine wichtige Voraussetzung: Die Beiträge zur Risikolebensversicherung können von der Steuer nur abgesetzt werden, wenn der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht überschritten ist

Zu diesem Höchstbetrag zählen beispielsweise auch die Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung. Diese Beiträge dürfen zwar in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden, auch wenn der Höchstbetrag dadurch überschritten wird; für die Beiträge zur Risikolebensversicherung bleibt dann jedoch kein Spielraum. Da insbesondere bei höherem Einkommen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung recht hoch ausfallen, ist bei manchen Steuerzahlern der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft. Sie können dementsprechend die Beiträge zur Risikolebensversicherung nicht von der Steuer absetzen.

Die Höchstbeträge liegen aktuell bei:

Beschäftigungsart

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Arbeitnehmer:

1.900 €

Arbeitgeber/Selbstständige:

2.800 €

Zusätzlich zu den üblichen Formularen zur Einkommensteuererklärung muss zum Absetzen der Risikolebensversicherung die Anlage „Vorsorgeaufwand“ ausgefüllt werden. Die Beiträge werden in Zeile 50 („weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“) eingetragen. Vergessen Sie nicht, den Nachweis über die Beiträge zur Risikolebensversicherung im Rahmen Ihrer Steuererklärung bereitzuhalten, um ihn auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen. 

 

Bei der Auszahlung einer Risikolebensversicherung fällt keine Einkommensteuer an. Auch der Versicherungsvertrag selbst wird nicht als Einkommen gewertet und somit müssen Sie die Risikolebensversicherung auch nicht versteuern – zumindest nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung.  

Jedoch bleibt die Auszahlung der Risikolebensversicherung nicht immer steuerfrei. Mitunter fällt hier Erbschaftssteuer an, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Eine durchdachte Planung im Vorfeld hilft, diese Erbschaftssteuer auf die Risikolebensversicherung möglichst gering zu halten. 

Üblicherweise ist der Versicherungsnehmer einer Risikolebensversicherung zugleich die versicherte Person. Verstirbt er, geht somit die ausgezahlte Versicherungssumme direkt in sein Erbe über. Die begünstigten Hinterbliebenen – also beispielsweise Ehepartner oder Kinder – haben Anspruch auf die Versicherungssumme. Da sie Teil des Erbes ist, fällt auf diese Summe aus der Risikolebensversicherung die Erbschaftssteuer an

Für die Erbschaftssteuer gelten gewisse Freibeträge. Solange diese nicht überschritten werden, muss auch keine Steuer gezahlt werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Freibeträge sich auf das gesamte Erbe beziehen, das sich neben der Auszahlung einer RLV womöglich noch aus vielen weiteren Dingen wie Immobilien, Wertgegenständen, Sparguthaben, Wertpapieren, Aktien u. a. m. zusammensetzt. Aktuell sind folgende Freibeträge im Gesetz verankert: 

 

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag für Erbschaftssteuer

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

500.000 €

Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder

400.000 €

Enkelkinder

200.000 €

Eltern und Großeltern

100.000 €

Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Verlobte, sonstige Personen

20.000 €

Je nach Verwandtschaftsgrad greifen außerdem Versorgungsfreibeträge, welche die Steuern auf die Auszahlung einer Risikolebensversicherung senken können. Diese Versorgungsfreibeträge gelten für Ehe- bzw. eingetragene Partner und Kinder:

 

Wer erbt?

Versorgungsfreibetrag

Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner

256.000 €

Kinder bis 5 Jahre

52.000 €

Kinder 6–10 Jahre

41.000 €

Kinder 11–15 Jahre

30.700 €

Kinder 16–20 Jahre

20.500 €

Kinder 21–27 Jahre

10.300 €

 

Auch diese Versorgungsfreibeträge können also von der Erbmasse abgezogen werden, bevor die Erbschaftssteuer berechnet wird. Beachten Sie, dass dafür allerdings manch andere Gelder ebenfalls diesem Freibetrag zugerechnet werden. Dazu gehören insbesondere Waisen- und Witwenrenten, um deren Höhe der Versorgungsfreibetrag dann gekürzt werden muss. 

Herr Müller hinterlässt seiner Ehefrau ein Gesamterbe in Höhe von 900.000 €. Folgende Freibeträge darf Frau Müller von der zu versteuernden Summe abziehen:

 

Erbsumme: 900.000 €
Freibetrag für Ehepartner: 500.000 €
Versorgungsfreibetrag für Ehepartner: 256.000 €

Zu versteuernde Summe: 144.000 €

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich um ein vereinfachtes Rechenbeispiel handelt. Wenden Sie sich zu Erbschaftsangelegenheiten am besten an einen Steuerberater, um konkrete Hinweise zu erhalten.

Vielleicht kommen Sie bei Betrachtung der Frage, wie hoch die Versicherungssumme der RLV sein sollte, zu dem Schluss, dass eine Überschreitung der Freibeträge unwahrscheinlich ist. Dennoch sollten Sie die Entwicklung des Vermögens im Auge behalten. Schließlich gehören auch viele andere Vermögenswerte – darunter auch Immobilien – zur Erbmasse dazu, sodass selbst bei Ehepartnern der Freibetrag durchaus rasch überschritten werden kann. Insbesondere unverheiratete Partner aber haben guten Grund, sich über Möglichkeiten zu informieren, wie sich die Steuer auf die Risikolebensversicherung reduzieren lässt.

Außerdem darf der Freibetrag nur alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Wenn Sie also bereits anderweitig geerbt haben, lohnt sich ebenfalls ein Blick auf Alternativen, bei denen die Steuern auf die Risikolebensversicherung möglichst niedrig bleiben. 

Die Steuern, die auf die Auszahlung einer Risikolebensversicherung anfallen, hängen ab von der Gesamthöhe des Erbes und vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem Verstorbenen. Die Höhe der Steuern lässt sich also nicht pauschal angeben. Gerade bei unverheirateten Paaren – bei denen also der Freibetrag gerade einmal 20.000 € beträgt – liegt die Steuer auf alle Beträge oberhalb des Freibetrags bereits bei 30 %. Im Höchstfall kann die Erbschaftssteuer sogar 50 % betragen.

Doch auch bei kleineren Summen ist es mitunter sinnvoll, eine steuersparende Form der Risikolebensversicherung zu wählen. 

 

Schließen Sie und Ihr Partner jeweils eine Risikolebensversicherung bei der HUK24 ab, sind Sie jeder für sich die versicherte Person und zugleich Versicherungsnehmer. Es besteht allerdings eine Möglichkeit, nachträglich das Szenario so anzupassen, dass die Steuerlast bei der Erbschaftssteuer reduziert wird, falls einer von Ihnen beiden jemals die Versicherungssumme des anderen in Anspruch nehmen wird.

Nach Abschluss Ihrer jeweiligen Policen können Sie über das Serviceportal „Meine HUK24“ den jeweiligen Versicherungsnehmer in Ihren Verträgen ändern und somit die Verträge quasi „tauschen“ – und zwar ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung für die RLV anfällt. Das geht übrigens nicht nur mit dem Lebenspartner, sondern mit jeder belieben Person, beispielsweise einem Nachkommen oder einer Person, mit der Sie überhaupt nicht verwandt sind.

Verstirbt bei dieser Konstellation eine der versicherten Personen, steht die Versicherungssumme nicht dem Verstorbenen zu, wird also nicht Teil des Erbes. Vielmehr wird sie direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, also beispielsweise an Ihren hinterbliebenen Partner. Man spricht von einer Über-Kreuz-Risikolebensversicherung – die Versteuerung der Risikolebensversicherung wird dabei vollständig umgangen. Auf diese Weise können Sie somit beispielsweise Ihren Partner oder Ihre Kinder mit einer Risikolebensversicherung bestens absichern – und sogar uneheliche Partner und gute Freunde müssen eine solche RLV-Summe nicht versteuern. 

Im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherungen spielen zwei unterschiedliche Steuerarten eine Rolle.

Im Rahmen der Einkommensteuer können sich steuerliche Vorteile ergeben, wenn die Beiträge zur Risikolebensversicherung von der Steuer abgesetzt werden. Eine Besteuerung der Risikolebensversicherung ist im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen, wohl aber, wenn es um die Erbschaftssteuer geht.

Werden die geltenden Freibeträge der Erbschaftssteuer überschritten, muss die Versicherungssumme der Risikolebensversicherung versteuert werden. Je nach Vermögen und Verwandtschaftsgrad greift ein Steuersatz von bis zu 50 %. Daher sollten die Freibeträge und das Gesamtvermögen am besten bereits vor Abschluss der Versicherung geprüft werden. So lässt sich eine eventuell anfallende Steuerlast deutlich senken. 

 

 

Die Beiträge zur Risikolebensversicherung können grundsätzlich als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich abgesetzt werden, jedoch nur bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag für solche Vorsorgeaufwendungen.

Auf die Auszahlung einer Risikolebensversicherung fällt keine Einkommensteuer an. Unter Umständen kann jedoch eine Erbschaftssteuer fällig werden. 

Insbesondere unverheiratete Paare sollten eine Risikolebensversicherung „über Kreuz“ in Erwägung ziehen, bei der im Todesfall auf die Auszahlungssumme keine Erbschaftssteuer anfällt.