Herr Müller hinterlässt seiner Ehefrau ein Gesamterbe in Höhe von 900.000 €. Folgende Freibeträge darf Frau Müller von der zu versteuernden Summe abziehen:
Erbsumme: 900.000 €
Freibetrag für Ehepartner: 500.000 €
Versorgungsfreibetrag für Ehepartner: 256.000 €
Zu versteuernde Summe: 144.000 €
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich um ein vereinfachtes Rechenbeispiel handelt. Wenden Sie sich zu Erbschaftsangelegenheiten am besten an einen Steuerberater, um konkrete Hinweise zu erhalten.
Vielleicht kommen Sie bei Betrachtung der Frage, wie hoch die Versicherungssumme der RLV sein sollte, zu dem Schluss, dass eine Überschreitung der Freibeträge unwahrscheinlich ist. Dennoch sollten Sie die Entwicklung des Vermögens im Auge behalten. Schließlich gehören auch viele andere Vermögenswerte – darunter auch Immobilien – zur Erbmasse dazu, sodass selbst bei Ehepartnern der Freibetrag durchaus rasch überschritten werden kann. Insbesondere unverheiratete Partner aber haben guten Grund, sich über Möglichkeiten zu informieren, wie sich die Steuer auf die Risikolebensversicherung reduzieren lässt.
Außerdem darf der Freibetrag nur alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Wenn Sie also bereits anderweitig geerbt haben, lohnt sich ebenfalls ein Blick auf Alternativen, bei denen die Steuern auf die Risikolebensversicherung möglichst niedrig bleiben.