Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung soll die Hinterbliebenen finanziell absichern, wenn der Versicherte verstirbt. Eine solche Versicherung ist beispielsweise dann besonders sinnvoll, wenn der Versicherte der Alleinverdiener der Familie ist, wenn ein Paar gemeinsam einen Kredit abzuzahlen hat oder wenn für die Kinder finanziell vorgesorgt werden soll. So werden die Hinterbliebenen nach dem Tod des Versicherten nicht zusätzlich zu ihrer Trauer auch noch mit finanziellen Schwierigkeiten belastet.

Vor Abschluss des Vertrags ist es wichtig zu verstehen, wann eine Risikolebensversicherung zahlt und unter welchen Umständen Sie den Anspruch auf Auszahlung der Risikolebensversicherung verlieren können. Außerdem erfahren Sie in diesem Artikel, auf welche vertraglichen Details Sie achten und welche wichtigen Fragen Sie vor dem Abschluss klären sollten. 

Die Auszahlung der Risikolebensversicherung erfolgt, wenn der Versicherte während der Laufzeit des Vertrags verstirbt. Ist er hingegen nach Ablauf des Vertrags noch am Leben, wird kein Geld ausgezahlt.

Grundsätzlich wird, sobald der Tod des Versicherten nachgewiesen ist, die gesamte vereinbarte Summe auf einmal fällig – im Gegensatz zu beispielsweise einer Rentenversicherung, deren Auszahlungen auch monatlich erfolgen können. Gezahlt wird die Summe, die im Vertrag vereinbart wurde.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Eine Risikolebensversicherung wird auch dann ausgezahlt, wenn der Vertrag erst kurze Zeit bestanden hat und der Versicherte dann plötzlich und unerwartet verstirbt.

Wann genau die Risikolebensversicherung zahlt, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Im Prinzip kann die Auszahlung der Risikolebensversicherung schon nach wenigen Tagen erfolgen. Es können jedoch Umstände eintreten, die zu einer Verzögerung führen. Weitere Informationen dazu finden Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels. 

 

 

Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine Auszahlung der Risikolebensversicherung nach Vertragsende erfolgen kann. Die Antwort ist viele überraschend: Die Versicherungssumme wird normalerweise ausschließlich dann ausgezahlt, wenn der Versicherte während der Vertragsdauer verstirbt. Eine Auszahlung der Risikolebensversicherung im Erlebensfall ist nicht vorgesehen.

Der Grund ist recht einfach: Der Zweck einer Risikolebensversicherung ist, Hinterbliebene finanziell zu schützen – nicht, Kapital aufzubauen. Somit ist die Leistung auch nur dann zu erbringen, wenn der Versicherungsfall – also der Tod des Versicherten – auch tatsächlich eintritt. Auch die Beiträge, die während der Vertragslaufzeit geleistet wurden, werden nicht zurückerstattet.

 

Eine Auszahlung der Risikolebensversicherung nach Ablauf ist also nicht möglich. Allerdings hat die HUK24 mit der Premium Risikolebensversicherung ein Produkt im Programm, das eine vorgezogene Todesfallleistung umfasst:

Wird bei der versicherten Person eine fortschreitende unheilbare Krankheit diagnostiziert, die binnen 12 Monaten zum Tode führt und lediglich symptomlindernd behandelt wird, kann die Versicherungssumme im Voraus ausgezahlt werden. Das kann beispielsweise eine besondere medizinische Versorgung, eine individuell zugeschnittene Pflege oder die Erfüllung eines großen letzten Wunsches möglich machen. 

 

Eine Risikolebensversicherung wird weder nach Ablauf ausgezahlt, noch können Sie sich die Summe vorzeitig auszahlen lassen. Die Versicherungssumme ist nur für den tatsächlichen Versicherungsfall gedacht und wird nur dann tatsächlich ausgeschüttet.

Es ist natürlich möglich, eine Risikolebensversicherung zu kündigen. Eine Auszahlung kann dann allerdings nicht mehr erfolgen und die bisher geleisteten Beiträge werden nicht erstattet. Eine Kündigung ist daher in den allermeisten Fällen nicht empfehlenswert und sollte nur dann erfolgen, wenn die Versicherung mit großer Sicherheit nicht mehr gebraucht wird.

Manchmal führt ein finanzieller Engpass dazu, dass die Beiträge zu einer Belastung werden. Da keine Auszahlung der Risikolebensversicherung bei einer Kündigung erfolgt, ist es sinnvoller, statt der Kündigung eine Freistellung von den Beiträgen zu veranlassen. Während eines vereinbarten Zeitraums fallen dann keine Beiträge mehr an. Im Gegenzug wird die Versicherungssumme um einen gewissen Betrag reduziert.

Bei der HUK24 Classic Risikolebensversicherung ist außerdem eine Beitragspause von 6 Monaten, bei der HUK24 Premium Risikolebensversicherung sogar eine von 12 Monaten möglich. Bei Letzterer besteht überdies die Option einer Stundung für bis zu 24 Monate – bei weiterhin vollem Versicherungsschutz.

Wenn der Tod des Versicherten eintritt, wird die vereinbarte Summe ausgezahlt, und zwar in der Regel an die Person, die als „Bezugsberechtigter“ bestimmt wurde. Begünstigte können beispielsweise der Partner oder die Kinder sein, doch es gibt bei der Wahl keine Beschränkungen. Auch Geschäftspartner, Angehörige und andere Nahestehende kommen infrage.

Der Begünstigte erhält die Versicherungssumme auch dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge etwas anderes vorsehen würde. Die vertraglich festgelegte Auszahlung der Risikolebensversicherung hat also Vorrang vor der Erbfolge.

 

Wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt wurde oder dieser ebenfalls verstorben ist, wird das Geld anderweitig ausgezahlt. Wichtig ist dazu die Unterscheidung zwischen dem Versicherten, dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten
 

  • Der Versicherte: Die Person, in deren Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird
  • Der Versicherungsnehmer: Die Person, die die Versicherung abgeschlossen hat und in der Regel auch die Beiträge zahlt
  • Der Bezugsberechtigte: Die Person, die im Todesfall des Versicherten die Auszahlung erhält

 

Gibt es keinen Bezugsberechtigten, steht dem Versicherungsnehmer die Leistung zu. Erst wenn auch dieser die Versicherungssumme nicht entgegennehmen kann, weil er ebenfalls verstorben, anderweitig verhindert oder die versicherte Person selbst ist, geht die Auszahlung der Risikolebensversicherung in das Erbe des Versicherungsnehmers über. Sie wird dann nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge unter den Erben aufgeteilt. 

Zunächst ist es wichtig, dass Sie das Versicherungsunternehmen schnellstmöglich über den Tod des Versicherten informieren. Die Meldung kann zunächst informell – zum Beispiel per Telefon – erfolgen. Im Anschluss müssen Sie verschiedene Unterlagen einreichen, um die Auszahlung der Risikolebensversicherung zu veranlassen:

 

  • Den Versicherungsschein im Original
  • Die Sterbeurkunde der versicherten Person sowie deren Personalausweis
  • Den Erbschein, wenn Sie weder Bezugsberechtigter noch Versicherungsnehmer, dafür aber Erbe sind

Hinweis: Die Sterbeurkunde erhalten Sie beim Standesamt. Dazu müssen Sie den Totenschein, die Geburtsurkunde und den Personalausweis des Verstorbenen einreichen. 

Voraussetzung für die Auszahlung der Risikolebensversicherung im Todesfall ist, dass der Versicherte eines natürlichen Todes oder infolge eines Unfalls stirbt. In anderen Fällen könnte die Leistung verzögert ausgezahlt oder sogar verweigert werden.  
 

  • Auszahlung der Risikolebensversicherung nach einem Verbrechen: Stirbt der Versicherte infolge eines Verbrechens, muss dieses zunächst aufgeklärt werden. So wird sichergestellt, dass die Versicherungssumme nicht Motiv für ein Verbrechen war.

  • Auszahlung bei Suizid: Hat der Versicherte sich selbst das Leben genommen, wird die Versicherungssumme in der Regel nicht oder erst nach einer Karenzzeit ausgezahlt. Ausnahmen können bei bestimmten Krankheiten bestehen. Bitte prüfen Sie dazu die sogenannte „Suizidklausel“ im Vertrag. HUK24 zahlt hingegen auch im Suizidfall, sofern der Risikolebensversicherungsvertrag seit mindestens drei Jahren bestanden hat.  

  • Bei abgelaufenem Vertrag: Stirbt der Versicherte nach Vertragsende, erfolgt keine Auszahlung der Risikolebensversicherung. Prüfen Sie daher immer genau, wie lange die Versicherung noch läuft, und versichern Sie sich gegebenenfalls neu.

  • Krankheit als Todesursache: Eine bekannte Vorerkrankung muss beim Abschluss der Versicherung zwingend angegeben werden. Wird später bekannt, dass Sie eine Vorerkrankung verschwiegen haben, kann die Auszahlung der Risikolebensversicherung verweigert werden.

Wichtig: Beantworten Sie alle Gesundheitsfragen beim Abschluss der Versicherung unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig. Sie riskieren sonst den Verlust des Versicherungsschutzes. 

Eine wichtige Frage, die immer wieder gestellt wird, ist die Frage nach der Besteuerung von Risikolebensversicherungen. Grundsätzlich ist die Auszahlung der Risikolebensversicherung einkommenssteuerfrei. Jedoch kann unter Umständen eine beträchtliche Erbschaftssteuer anfallen.

Bei verheirateten Paaren beträgt der Freibetrag, wenn die Partner voneinander erben, 500.000 €. Für hinterbliebene Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 €. Für unverheiratete Partner sind es 20.000 €. Auf Summen, die über diese Freibeträge hinausgeben, fällt die Erbschaftssteuer an. Gerade bei unverheirateten Partnern ist davon auszugehen, dass die Freibetragsgrenze womöglich überschritten wird. 

Wichtig: Die genannten Freibeträge beziehen sich nicht nur auf etwaige Versicherungssummen, sondern auf die Erbmasse in ihrer Gesamtheit. So wären beispielsweise auch Immobilien und andere Vermögenswerte bzw. Wertgegenstände einzurechnen.

Damit die Auszahlung der Risikolebensversicherung steuerlich so wenig wie möglich belastet wird, können Sie die sogenannte „Über-Kreuz-Versicherung“ nutzen. Dazu schließen Sie und Ihr Partner jeweils eine Versicherung nach folgendem Muster ab:
 

  • Partner A ist Versicherungsnehmer (und zahlt auch die Beiträge) der Versicherung A. Er ist außerdem der Bezugsberechtigte. Die versicherte Person ist jedoch Partner B.

  • Partner B ist analog Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Versicherung B. Die versicherte Person ist Partner A.

Bei der HUK24 gehen Sie dafür so vor, dass Sie und Ihr Partner zunächst jeder für sich selbst als versicherter Person eine Risikolebensversicherung abschließen; im zweiten Schritt lässt sich über das Serviceportal „Meine HUK24“ dann für jede der beiden Versicherungen der Versicherungsnehmer ändern, sodass Sie beide am Ende „über Kreuz“ risikolebensversichert sind.

Das bedeutet: Wenn ein Partner stirbt, wird die Versicherungssumme an den jeweils anderen Partner ausgezahlt. Die Erbschaftssteuer fällt dabei nicht an, da es sich nicht um ein Erbe handelt – als Bezugsberechtigter profitiert der hinterbliebene Partner von der Auszahlung der Risikolebensversicherung völlig unabhängig vom Erbrecht.  

Wenn Paare sich trennen oder jeweils neue Beziehungen eingehen, kann es für sie sinnvoll sein, die Details einer bestehenden Risikolebensversicherung zu ändern. Vielleicht möchten Sie nicht, dass Ihr Ex-Partner im Falle Ihres Todes weiterhin bezugsberechtigt ist; oder Sie möchten die etwaige Auszahlung Ihrer Risikolebensversicherung auf Ihren neuen Partner festschreiben.

Die Änderung des Bezugsberechtigten ist in der Regel problemlos möglich. Dazu nehmen Sie einfach über das Serviceportal „Meine HUK24“ Kontakt mit uns auf.

Auch die Änderung des Versicherungsnehmers ist über den HUK24-Servicebereich leicht durchführbar. Die Beiträge können also durchaus auch von einer anderen Person gezahlt werden.

Nicht ohne Weiteres möglich ist es dagegen, die versicherte Person ändern zu lassen. Das liegt daran, dass die Konditionen der Risikolebensversicherung unter anderem vom gesundheitlichen Zustand des Versicherten und von eventuell risikoreichen Hobbys bzw. Gewohnheiten wie etwa Rauchen abhängen. So könnte es etwa sein, dass ein älterer Versicherter mit Vorerkrankungen höhere Beiträge zu zahlen hätte als ein junger, gesunder Mensch ohne risikoreiche Hobbys. 

  • Ausgezahlt wird an den Bezugsberechtigten, den Versicherungsnehmer oder an dessen Erben.

  • Die Risikolebensversicherung wird nicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit ausgezahlt.

  • Bei einer Kündigung findet keine Auszahlung der Risikolebensversicherung statt.

  • Zur Auszahlung der Risikolebensversicherung im Todesfall des Versicherten müssen Sie dessen Versicherungsschein, die Sterbeurkunde und den Personalausweis des Versicherten einreichen.

  • Bei Tod durch Verbrechen oder Suizid kann die Auszahlung verweigert werden.

  • Gleiches gilt, falls bei Versicherungsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen wurden.

  • Mithilfe der „Über-Kreuz-Versicherung“ mit dem Partner lässt sich die Erbschaftssteuer umgehen.