Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 wurde – wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil 2 – bis 2005 in der gesamten Europäischen Union (EU) eingeführt. Ursprüngliches Ziel war es, Fahrzeugdokumente europaweit so zu vereinheitlichen, dass die Zulassung von Fahrzeugen über Staatsgrenzen hinweg einfacher erfolgen kann. Dies wurde allerdings nicht erreicht, in Deutschland ausgestellte Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 sind somit auch nur hierzulande gültig. Hier finden Sie eine Erklärung zur Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Hinweise, wie Sie sich beim Fahrzeugkauf oder -verkauf im europäischen Ausland richtig verhalten.

Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 enthält Informationen zum Fahrzeug und Fahrzeughalter Sie sollte immer im Fahrzeug mitgeführt werden Sie muss zum Beispiel bei polizeilichen Kontrollen oder bei der Zulassungsstelle vorgezeigt werden

Die Zulassungsbescheinigung ist eine Art Ausweisdokument für Fahrzeuge. Sie besteht in Deutschland aus zwei Teilen: Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ersetzt den bis 2005 ausgestellten Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil 2 den einstigen Fahrzeugbrief. Die neuen Dokumente sind fälschungssicherer und sollen Kriminalität erschweren. 

Da viele der alten Dokumente noch gültig und im Umlauf sind, werden die Begriffe „Zulassungsbescheinigung Teil 1“ und „Fahrzeugschein“ sowie „Zulassungsbescheinigung Teil 2“ und „Fahrzeugbrief“ bis heute vielfach synonym genutzt. Außerdem werden Sie möglicherweise auf Mischworte wie „Fahrzeugschein 1“ oder „Zulassungsschein Teil 1“ stoßen, die zwar meist verständlich, aber nicht korrekt sind. 

  • Sie erlaubt die eindeutige Identifizierung eines Fahrzeugs mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer (umgangssprachlich auch „Fahrgestellnummer“).
  • Sie enthält Angaben zum Fahrzeughalter.
  • Sie gibt Auskunft über technische Daten des Fahrzeugs. Das ist unter anderem deshalb wichtig, weil in der EU bestimmte Zulassungsvoraussetzungen für Fahrzeuge gelten. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 belegt u. a., dass das Fahrzeug diese Voraussetzungen erfüllt.
  • Auch der Fälligkeitstermin der nächsten Hauptuntersuchung (HU oder oft auch „TÜV“) ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 stets aktuell eingetragen.
     

Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 enthält viele Informationen zum zugehörigen Fahrzeug, darunter zum Beispiel das Datum der Erstzulassung (in Feld B), die Angaben zur Automarke (Feld D.1), zur Fahrzeug-Identifikationsnummer (Feld E), zur Gültigkeitsdauer (Feld H) sowie zahlreiche weitere Daten.

Zudem enthält die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eine Legende, welche die Bedeutungen der einzelnen Felder verrät.

Die Schlüsselnummer finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 in zwei Teilen, nämlich in den Feldern 2.1 und 2.2. Der erste Teil der Nummer ist die Herstellerschlüsselnummer. Sie besteht aus vier Ziffern, die für einen bestimmten Fahrzeughersteller stehen. Der zweite Nummernabschnitt ist die Typschlüsselnummer. Sie besteht aus drei Zeichen, die auf genau einen Fahrzeugtyp hinweisen.

Auch die Nennleistung in Kilowatt (kW) können Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 nachlesen (Feld P.2). Nicht zuletzt gibt das Dokument auch Auskunft über den Fahrzeughalter, der übrigens nicht zwingend der Eigentümer des Fahrzeugs sein muss. Wird ein Fahrzeug beispielsweise per Kredit finanziert, bleibt die Bank bis zur Zahlung der letzten Rate Eigentümer, während der spätere Besitzer bereits als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist. 

Was in den beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung enthalten ist, überschneidet sich teilweise. Es gibt jedoch einige wesentliche Unterschiede zwischen Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2:

 

 

Zulassungsbescheinigung Teil 1

Zulassungsbescheinigung Teil 2

Funktion

Ausweisdokument für das Fahrzeug

Eigentumsnachweis für das Fahrzeug

vorherige Bezeichnung

Fahrzeugschein

Fahrzeugbrief

Format

in der Regel zu einem Heft im A7-Format zusammengefaltet

ein Bogen im A4-Format

Aufbewahrung

bei jeder Fahrt mitzuführen

sollte sicher – also nicht im Fahrzeug selbst – aufbewahrt werden

 

Wichtige Hinweise zur Aufbewahrung: § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt, dass die „Zulassungsbescheinigung Teil 1 […] vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen“ ist. Geraten Sie in eine Verkehrskontrolle, müssen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Dokument vorlegen, und zwar im Original – eine Kopie reicht nicht aus. Wer die Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht vorlegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld von 10 € geahndet werden kann.

 

Wichtig ist, dass Sie die Zulassungsbescheinigung Teil 2 in jedem Fall sicher und somit auch nicht im Auto aufbewahren. Sie dient schließlich als Eigentumsnachweis und sollte daher auf gar keinen Fall Dieben in die Hände fallen.

Wenn Sie aktuell noch einen Fahrzeugschein und einen Fahrzeugbrief besitzen, brauchen Sie zunächst nichts weiter zu unternehmen. Ihre Dokumente sind weiterhin gültig und es besteht keine Verpflichtung, sie einzutauschen. Wenn eine Änderung der Dokumente nötig wird, erhalten Sie von der Zulassungsstelle automatisch die neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. 2. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
 

  • Sie Ihr Fahrzeug ummelden möchten,
  • der Halter des Fahrzeugs wechselt oder
  • technische Änderungen am Fahrzeug vermerkt werden müssen.
     

Für die Neuausstellung der Dokumente kann eine Gebühr von wenigen Euro anfallen.

 

Tipp: Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden, wird dessen Fahrzeugschein vernichtet. Den Fahrzeugbrief dürfen und sollten Sie jedoch behalten. Er wird entwertet und ist somit nicht mehr gültig. Dennoch kann er auch in Zukunft nützlich sein, zum Beispiel, wenn sich nach einer erneuten Anmeldung des Fahrzeugs herausstellt, dass nicht alle Informationen aus dem Fahrzeugbrief korrekt in die neu ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil 2 übertragen worden sind. Früher wurde außerdem eine sogenannte Stilllegungsbescheinigung ausgestellt – diese gibt es heute nicht mehr.

Die Zulassungsbescheinigung hat gegenüber den bisherigen Dokumenten einige Vorteile. So ist es zum Beispiel schwieriger, sie zu fälschen. Außerdem sind alle Fahrzeugdaten kompakt, einheitlich und übersichtlich dargestellt. Dennoch werden bisweilen auch Nachteile kritisiert.

 

Ein häufiger Kritikpunkt ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 nur noch der aktuelle und der vorherige Halter vermerkt werden können. Der Fahrzeugbrief bot hingegen Platz für bis zu sechs (ehemalige) Halter. Wenn der Halter eines Fahrzeugs mehrfach wechselt, muss nach zwei Wechseln einerseits eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausgestellt werden, was mit Kosten verbunden ist. Zum anderen lässt sich anhand des Dokuments nicht nachvollziehen, wie viele Halter das jeweilige Fahrzeug bereits gehabt hat. Das erschwert es, den Wert eines gebrauchten Fahrzeugs zu beurteilen.

 

Ein anderer Kritikpunkt bezieht sich auf die Felder 15.1 bis 15.3 der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Hier ist nur noch Platz für die Angabe einer einzigen zulässigen Bereifung (je Achse). Dennoch sind andere Bereifungen erlaubt, nämlich alle, die im Rahmen der jeweiligen EG-Typgenehmigung zulässig sind. Informationen dazu finden sich in den oben bereits erwähnten COC-Papieren, die jedoch nicht jeder Fahrzeughalter vorliegen hat.

Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 müssen Sie aushändigen, wenn
 

  • Sie während einer Kontrolle darum gebeten werden oder wenn
  • Sie ein Fahrzeug anmelden, ummelden oder abmelden möchten.
     

Eine Ausnahme besteht für Neuwagen. Für einen solchen müssen Sie die Zulassung – und damit auch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 – ggf. erst noch beantragen. Dabei ist nachzuweisen, dass der Wagen Ihnen gehört. Das tun Sie mit der Zulassungsbescheinigung Teil 2. Bei der Zulassung müssen Sie außerdem mithilfe der eVB-Nummer belegen, dass Sie für das Fahrzeug bereits eine Kfz-Versicherung abgeschlossen haben. 
 


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