Die Hauptuntersuchung (HU) ist für Kraftfahrzeuge alle zwei Jahre vorgesehen. Sie wird durchgeführt von technischen Prüforganisationen, sogenannten „Technischen Überwachungsvereinen“ (TÜV). Aus diesem Grund hat es sich etabliert, umgangssprachlich auch die Hauptuntersuchung als „TÜV“ zu bezeichnen. In Deutschland ist es verboten, den TÜV zu überziehen, also die Zweijahresfrist zu überschreiten. Wer dennoch den TÜV überzieht, riskiert Verwarn- oder Bußgelder in Höhe von 15 bis 75 € – jedoch nicht immer sofort. Hier kommt es auf die genauen Umstände an.

Das Überziehen des Fälligkeitsdatums gilt als Ordnungswidrigkeit Es können Bußgelder bis 75 € und Punkte in Flensburg verhängt werden Die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt gewöhnlich auch bei abgelaufenem TÜV

Um Kosten für das Überziehen des TÜVs zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Fristen im Blick zu behalten. Wann die nächste Hauptuntersuchung fällig ist, steht im Fahrzeugschein, der Zulassungsbescheinigung Teil I.
 

Der Termin lässt sich aber auch auf der Prüfplakette ablesen, die am hinteren Nummernschild angebracht ist. Die große Zahl in der Mitte der Plakette bezeichnet das Jahr, in dem die nächste HU fällig ist: 21 steht beispielsweise für das Jahr 2021. Außerdem sind auf der Plakette kreisförmig die Zahlen 1 bis 12 ähnlich wie auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Die Zahl, die ganz oben steht, gibt den Monat des Termins an – beispielsweise steht die 6 für den Monat Juni.
 

Damit die Polizei bei Verkehrskontrollen auf einen Blick erfassen kann, ob Fahrer den TÜV überziehen, sind die Prüfplaketten außerdem farbig markiert. Zusätzlich sind die Ziffern 11 und 12 mit einer dickeren Markierung versehen. So lässt sich auch auf Abstand erkennen, wie lange der TÜV ggf. bereits abgelaufen ist. 

Wenn ein Fahrzeug bereits abgemeldet ist, lässt sich eine Überziehung des TÜVs schwieriger nachvollziehen. Wenn Sie das Fahrzeug wieder anmelden wollen, müssen Sie dennoch wissen, ob der TÜV bereits überzogen ist und somit vor der Neuanmeldung eine Hauptuntersuchung notwendig wird. Werfen Sie dann einen Blick in die Abmeldebescheinigung oder in den letzten Untersuchungsbericht – hieraus ergibt sich das Datum für die nächste HU. 

Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, den Termin für die HU zu überziehen. Sobald der TÜV für ein angemeldetes Auto abgelaufen ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor – und zwar bereits ab dem ersten Tag. Allerdings entstehen bei überzogenem TÜV nicht sofort Kosten – zumindest nicht für Pkw- und Motorradfahrer, denn die müssen für ihre Fahrzeuge keine zusätzliche Sicherheitsprüfung durchführen lassen. Somit sind auch die Verwarn- bzw. Bußgelder niedriger angesetzt. Wer also den TÜV für das Auto um 1 Monat überzieht, wird nicht zwangsläufig gleich zur Kasse gebeten. 

Andere Regeln gelten für die Halter von Fahrzeugen, für die eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist. Dazu gehören Busse, Lkw und bestimmte Anhänger. Wer für diese Kfz den TÜV überzieht, muss bei einer Kontrolle ab dem ersten Tag der Überziehung Strafe zahlen.
 

Sind Sie Halter eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen, dürfen Sie den TÜV überziehen, sofern der Termin für die nächste HU außerhalb des Betriebszeitraums für das Fahrzeug liegt. Sobald der Betriebszeitraum wieder beginnt, müssen Sie dann die TÜV-Prüfung zeitnah durchführen lassen. 
 

Wichtig
Es ist stets der Halter (nicht der Fahrer) eines Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass der TÜV nicht überzogen wird. Er ist auch derjenige, der im Falle einer Fristüberschreitung ein entsprechendes Verwarn- bzw. Bußgeld zahlen muss.

Die möglichen Bußgelder richten sich nach der Art des Fahrzeugs und dem Zeitraum, mit dem das Fälligkeitsdatum überzogen wurde. 

Zeitraum

Kosten/Strafe

TÜV bis zu 2 Monate überzogen

Ordnungswidrigkeit, aber i.d.R. keine Geldbuße

TÜV mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überzogen

15 €

TÜV mehr als 4 Monate und bis zu 8 Monate überzogen

25 €

TÜV mehr als 8 Monate überzogen

60 € und 1 Punkt in Flensburg

Zeitraum

Kosten/Strafe

TÜV bis zu 2 Monate überzogen

15 €

TÜV mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überzogen

25 €

TÜV mehr als 4 Monate und bis zu 8 Monate überzogen

60 € und 1 Punkt in Flensburg

TÜV mehr als 8 Monate überzogen

75 € und 1 Punkt in Flensburg


 

Wichtig
Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, sollten besonders darauf achten, den TÜV nicht zu überziehen. Bei einer Fristüberschreitung von mehr als 8 Monaten liegt nämlich ein B-Verstoß vor. Kommt ein zweiter B-Verstoß hinzu, wird die Probezeit verlängert und der Fahrer muss ein Aufbauseminar absolvieren.

In Deutschland ist für einen überzogenen TÜV keine „Strafe“ im Sinne des Gesetzes vorgesehen. Eine Geldstrafe wird nur bei Straftaten verhängt – die Fristüberschreitung beim TÜV gilt hingegen als Ordnungswidrigkeit. Für diese werden Verwarngelder (bis 55 €) oder Bußgelder (ab 60 €) verhängt. Die Gelder für die TÜV-Überziehung kann nur die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle erheben oder die Landesregierung mithilfe eines Bußgeldverfahrens einfordern. Die Prüfstelle selbst erhebt keine Gebühren für die Fristüberschreitung. 
 

Hinweis
Früher wurde die HU auf das eigentlich vorgesehene Datum rückdatiert, wenn der Termin versäumt worden war. Heute ist das anders: Wenn Sie den Termin für die HU überziehen, muss die nächste HU erst wieder zwei Jahre nach dem tatsächlichen Prüfungstermin stattfinden.


Dennoch können zusätzliche Kosten entstehen, insbesondere dann, wenn der Termin für die HU um mehr als zwei Monate überschritten wurde. Dann ist nämlich eine „erweiterte Hauptuntersuchung“ durchzuführen, die rund 20 % teurer als die übliche HU ist.
 

Wenn die Prüfer bei der HU oder bei der Sicherheitsprüfung (etwa für Busse und Lkw) erhebliche Mängel feststellen, müssen diese innerhalb eines Monats behoben werden. Eine Überschreitung dieser Nachprüffrist kann ein Verwarngeld von 15 € nach sich ziehen. 
 

Als Fahrzeughalter können Sie der Einfachheit halber eine Werkstatt auswählen, die sowohl die Hauptuntersuchung durchführt als auch eventuelle Mängel behebt. Viele Werkstätten bieten einen solchen Komplettservice an. Lassen Sie die HU unabhängig von einer Werkstatt durchführen, müssen Sie eventuelle Mängel selbst beheben und das Fahrzeug innerhalb eines Monats erneut bei der Prüfstelle vorführen. Unterbleibt das, müssen Sie eine erneute – gebührenpflichtige – Hauptuntersuchung durchführen lassen.

Kfz-Werkstätten gelten als systemrelevant und dürfen damit auch während eines eventuellen Lockdowns in der Corona-Pandemie geöffnet bleiben. Dennoch ist es eventuell schwieriger, rechtzeitig einen Termin für die Hauptuntersuchung zu bekommen. Die Gründe sind vielfältig: Einige Werk- oder Prüfstätten schließen eventuell freiwillig, in anderen ist Kurzarbeit angeordnet oder es fehlt an Personal.
 

Daher hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Empfehlung an die Behörden ausgesprochen, kulant vorzugehen, wenn Fahrzeughalter die HU überziehen, und Fristüberschreitungen erst ab vier Monaten zu ahnden. Ein Anrecht auf solch eine kulante Behandlung hat man als Kfz-Halter jedoch nicht. Es ist also auch und gerade in besonderen bzw. unsicheren Zeiten empfehlenswert, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren.
 

Eine weitere Besonderheit ergibt sich für Fahrzeughalter, die sich mit ihrem Fahrzeug im Ausland aufhalten. Läuft die Frist für die Hauptuntersuchung während eines Auslandsaufenthalts ab, ist es nicht notwendig, für die TÜV-Erneuerung sofort nach Deutschland zurückzukehren – es ist dann erlaubt, den TÜV zu überziehen. Allerdings sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, direkt nach der Einreise nach Deutschland die Untersuchung nachholen zu lassen. Die Existenz dieser Regelung ist besonders wissenswert für Personen, die beispielsweise ein Wohnmobil für längere Zeit auf einem Campingplatz im Ausland abstellen.
 

Hinweis
Steht das Auto oder der Wohnwagen in Deutschland, gilt die Zweijahresfrist für den TÜV – selbst wenn das Gefährt nicht bewegt wird. Nur abgemeldete Kraftfahrzeuge benötigen keine regelmäßige Hauptuntersuchung.

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kommt im Versicherungsfall für die Kosten Ihres Unfallgegners auch dann auf, wenn der TÜV Ihres Fahrzeugs abgelaufen ist. Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Der Versicherer kann den Fahrzeughalter in Regress nehmen, wenn der Unfall durch einen Mangel am Fahrzeug verursacht wurde, der bei der Hauptuntersuchung aufgefallen wäre. Deshalb – und natürlich aus eigenem Sicherheitsinteresse – ist es empfehlenswert, die HU immer pünktlich durchführen zu lassen.