„Fahrlässigkeit“ bezeichnet unachtsames Verhalten. „Grobe Fahrlässigkeit“ ist – einfach ausgedrückt – eine schwere Form von Fahrlässigkeit. Also besonders nachlässiges oder ausgesprochen leichtsinniges Verhalten. So drastisch die Definition jedoch klingt, handelt es sich im Einzelfall durchaus um Versäumnisse, die jedem Menschen passieren können. 

Nicht umsonst empfiehlt Stiftung Warentest daher dringend beim Abschluss einer Hauratversicherung darauf zu achten, dass durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden ohne Abzug mitversichert sind. 

 

  • Wenn Sie ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss nicht schließen, bevor Sie mehrere Stunden außer Haus gehen - das macht es Einbrechern leichter, in Ihre Wohnung zu gelangen.
  • Das Gleiche gilt, wenn Sie beim Verlassen der Wohnung die Tür nur ins Schloss ziehen, aber nicht abschließen. Wenn Sie zurückkehren finden, Sie die Wohnung aufgebrochen und einen Schrank durchwühlt vor.
  • Ihre neunjährige Tochter findet in einem Schrank ein Feuerzeug und entzündet damit eine Zeitung. Kurze Zeit später steht die Wohnung in Flammen.
  • Sie erhitzen eine Topf mit Fett und lassen diesen unbeaufsichtigt. Dadurch entsteht ein Brand - das Erhitzen von Fett ist besonders gefährlich.

 

Wenn ein Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde, darf die Versicherung nach dem Gesetz die Entschädigung kürzen – und viele tun das. Dabei wird berücksichtigt, wie stark das fahrlässige Handeln zum Schaden beigetragen hat.

Anders im Classic-Tarif unserer Hausratversicherung: Hier sind Schäden durch grob fahrlässiges Handeln abgesichert. 

 

Wenn einer Person die Folgen ihres Handelns bewusst sind und sie diese absichtlich in Kauf nimmt, handelt sie vorsätzlich. Wenn Schäden vorsätzlich verursacht werden, haftet die Versicherung nicht für die Kosten. Die Beweispflicht, vorsätzliches Handeln nachzuweisen, liegt dabei in der Regel bei dem Versicherungsunternehmen. 

Im Gegensatz dazu ist Fahrlässigkeit die Vernachlässigung von Sorgfaltsmaßnahmen zur Vorbeugung von Schäden.