Beispiel: Die Photovoltaikanlage fängt Feuer. Mit dem Löschwasser gelangen giftige Stoffe von den Solarmodulen in das Grundwasser und in einen nahegelegenen Bach: Dort verenden Forellen. Wir ersetzen die Kosten für die Bachsanierung und die Wiederansiedelung von Bachforellen.

Die Anlagen sind versichert, wenn

  • sie Ihnen oder Ihrem Ehepartner gehören.
  • Sie oder Ihr Ehepartner nur die Energieerzeugung auf Ihrem Grundstück gewerblich ausüben und keine andere gewerbliche Tätigkeit.
  • die Solaranlage auf dem Boden installiert und die Gesamtfläche der Kollektoren/Module dort maximal 200 qm beträgt Inst die Anlage an einem Gebäude installiert, ist die Gesamtfläche nicht begrenzt.
  • bei einem Blockheizkraftwerk die elektrische Leistung bis 50 kW erzeugt wird.
  • bei einer Windkraftanlage die Höhe bis zu 10 Meter sowie die Gesamtleistung bis zu 15 kW-peak beträgt.
  • bei einer Wasserkraftanlage die Gesamtleistung bis zu 15 kW-Peak beträgt.

 

 

 

 

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist ein „Muss“ für:

  • Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
  • Vermieter von Einfamilienhäusern
  • Eigentümer von unbebauten Grundstücken

Denn es kann viel passieren: Ein Fußgänger stürzt auf schneeglattem Gehweg oder ein Dachziegel fällt auf ein geparktes Auto. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Sie vor möglichen Schadenersatzforderungen.

Übrigens: Hält sich ein Mieter nicht an die ihm übertragene Streupflicht bei Schnee und Eis, kann sich der Geschädigte an Sie als Eigentümer wenden.

Bei diesen Fällen benötigen Sie nur unsere Privathaftpflichtversicherung:

  1. Sie sind Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Dieses wird — neben Ihnen — nur von mitversicherten Personen oder Familienangehörigen bewohnt.
  2. Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Das Einfamilienhaus wird von Ihnen bewohnt und die Einliegerwohnung vermietet. Sie können das Risiko aus der Vermietung der Einliegerwohnung über die private Haftpflichtversicherung absichern — erweitern Sie dazu Ihre private Haftpflicht mit dem Baustein PH PLUS.
  3. Sie nutzen das Haus nicht gewerblich, sondern ausschließlich zu privaten Wohnzwecken.

Versicherungsschutz bieten wir Ihnen für:

  • Ihr Einfamilienhaus, das Sie vermieten
  • Ihr Zweifamilienhaus, das Sie vermieten und in dem Sie nicht selbst wohnen

Nicht versichern können wir Häuser, die nicht zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Das sind zum Beispiel Hotels, Vereinsheime, Bürogebäude, Gewerbe- oder Industriebauten.

Nein, Ihre Haftpflicht als Bauherr versichern Sie mit der Bauherrenhaftpflichtversicherung. Abgesichert sind damit Schadenersatzansprüche, wenn zum Beispiel Kinder auf der Baustelle spielen und sich verletzen.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung erhalten Sie zusammen mit unserer Wohngebäudeversicherung.

Sie brauchen keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, wenn bereits der Eigentümer einen Vertrag für das Grundstück abgeschlossen hat.

Anders, wenn Ihnen der Eigentümer – mit Ihrer Zustimmung – die gesetzliche „Verkehrssicherungspflicht“ übertragen hat. Dann haften Sie als Pächter, falls doch etwas passiert und Sie dafür verantwortlich sind. Absichern können Sie sich über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei verschiedenen Anbietern – diesen Schutz bieten wir bei der HUK24 nicht an.

Für unbebaute Grundstücke besteht zwar keine Versicherungspflicht wie bei Autos oder Motorrädern. Doch es gibt eine gesetzliche „Verkehrssicherungspflicht“.

Das bedeutet: Als Eigentümer müssen Sie das Grundstück ausreichend sichern, damit niemand zu Schaden kommt. Falls doch, kann der Schadenersatz hohe Kosten nach sich ziehen.

Wir empfehlen daher unsere Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auch für unbebaute Grundstücke.

 

Als Eigentümergemeinschaft brauchen Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Darüber ist Ihr gemeinschaftliches Eigentum abgesichert: zum Beispiel das Gebäude, das Treppenhaus, der Gemeinschaftskeller und die Gehwege auf dem Grundstück. Auch der Verwalter ist über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abgesichert.

 

Mitversichert sind zum Beispiel auch:

  • Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter.
    Beispiel: Der Verwalter hat bei Eis und Schnee den Gehweg nicht gestreut. Ein Wohnungseigentümer stürzt und verletzt sich am Knie.
  • Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft.
    Beispiel: Das Kind eines Eigentümers spielt auf dem Spielturm aus Holz. Dieser gehört der Eigentümergemeinschaft und ist an einer Stelle morsch. Dadurch stürzt das Kind und verletzt sich am Arm.
  • Ansprüche von Wohnungseigentümern gegeneinander, wenn dies dem Zweck der Eigentümergemeinschaft dient.
    Beispiel: Der Eigentümer, der bei Schnee und Eis mit dem Streuen an der Reihe ist, vergisst das. Ein anderer Eigentümer rutscht aus und verletzt sich am Handgelenk.