In diesem Fall sind Sie verpflichtet, umgehend Ihren Vermieter hierüber zu informieren. Besteht die Gefahr, dass jemand sich mit dem Schlüssel Zutritt zum Gebäude verschafft, darf Ihnen Ihr Vermieter die Kosten, die für den Austausch der Schließanlage entstehen, in Rechnung stellen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihre Tasche im Zug vergessen haben und sich in ihr auch Ihr Portmonee samt Ausweis befanden, sodass ein Fremder die Adresse zum Schlüssel ableiten kann.
Wichtig: Es dürfen keine Pauschalen für neue Schließanlagen berechnet werden, sondern nur tatsächlich angefallene Kosten. Kann vom Schlüssel nicht auf die Adresse geschlossen werden, ist ein Austausch der Schließanlage nicht gerechtfertigt. Dann müssen weder Sie noch Ihre Versicherung die Kosten tragen.
Wenn einem Mieter ohne sein Verschulden ein Schlüssel abhandenkommt, zum Beispiel, weil er auf offener Straße ausgeraubt wurde, kann er nicht für die Kosten des Schlüsselersatzes und ggf. eines Schlössertauschs haftbar gemacht werden.